Beschluss vom 28.06.2007 -
BVerwG 3 B 135.06ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B3B135.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 3 B 135.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B3B135.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 135.06

  • Hamburgisches OVG - 22.09.2006 - AZ: OVG 1 Bf 162/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Klägerin betreibt auf der Grundlage ihr erteilter Linienverkehrsgenehmigungen in Hamburg Stadtrundfahrten auf zwei Ringlinien. Mit ihrer inzwischen auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellten Konkurrentenklage greift sie eine der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigung zur Durchführung von Stadtrundfahrten in Hamburg an. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.

3 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 1.1 Die Klägerin meint in erster Linie, die Revision müsse zugelassen werden zur Klärung der Frage, ob Stadtrundfahrten im Linienverkehr nach § 42 PBefG zu beurteilen sind. Diese Frage verleiht der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Klägerin und die Beigeladene ihre Stadtrundfahrten materiell-rechtlich im Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG oder im Gelegenheitsverkehr in Form des Ausflugsverkehrs i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2, § 48 Abs. 1 PBefG betreiben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage könne weder in dem einen noch in dem anderen Fall Erfolg haben, und hat dies im Einzelnen begründet. Die Klägerin meint zwar, trotz entgegenstehender Versicherungen ordne das Berufungsgericht die Stadtrundfahrten nicht vorbehaltlos dem Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG zu. Die - nachvollziehbaren - Zweifel, die das Berufungsgericht insoweit äußert, bilden jedoch lediglich die Grundlage dafür, die Einordnung letztlich offen zu lassen. Sie sind mithin kein Beleg dafür, dass das Gericht die Qualifizierung der Stadtrundfahrten als Linienverkehr ausgeschlossen und eine ernsthafte Prüfung der unter diesem Aspekt relevanten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorgenommen hätte.

5 1.2 Ergänzend hält die Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, ob bei Anwendbarkeit des § 42 PBefG das Schutzniveau, das § 13 Abs. 2 PBefG vermittelt, nach der Art des jeweiligen Linienverkehrsunternehmens unterschiedlich zu bestimmen ist. Die weiteren Ausführungen zu dieser Frage lassen erkennen, dass es der Klägerin darum geht, ob eine Linienverkehrsgenehmigung für Stadtrundfahrten dem begünstigten Unternehmen denselben Schutz gegen Konkurrenz vermittelt, den die Rechtsprechung auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 PBefG ansonsten Linienverkehrsgenehmigungen für „normale“ Betriebsstrecken beimisst. Auch insoweit besteht jedoch vorliegend kein Klärungsbedarf, weil sich diese Frage auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht stellt.

6 Entscheidend ist insoweit die Aussage des Berufungsgerichts, dass die der Beigeladenen genehmigte Linie ganz wesentlich von den beiden genehmigten Linien der Klägerin abweicht. Die Linienführung überschneide sich nur auf einem kleinen Teil während sie ganz überwiegend gerade unter touristischen Gesichtspunkten eine unterschiedliche Prägung habe. Damit scheidet eine Versagung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG aus, wonach für die Erteilung einer Genehmigung kein Raum ist, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann. Nach den getroffenen Feststellungen sind es unterschiedliche Verkehre, die die Klägerin und die Beigeladene anbieten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die genannte Bestimmung auf eine Linienverkehrsgenehmigung für eine Stadtrundfahrt uneingeschränkt anwendbar ist, kann sie dem Unternehmer jedenfalls kein Monopol in dem Sinne verleihen, dass er Stadtrundfahrten zu anderen als zu den von ihm angesteuerten Zielen verhindern kann.

7 Die Klägerin hat allerdings die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Verfahrensrüge angegriffen, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung völlig überraschend seine Subsumtion an die Stelle der von der Beklagten zu treffenden Planungs- und Prognoseentscheidung gesetzt und dadurch der Klägerin die Möglichkeit genommen, darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei der Streckenführung um einen Parallelverkehr handele. Offenbar soll damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Diese Rüge geht jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin fehl, weil daraus hervorgeht, dass das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung seine Sicht der Dinge dargelegt hat. Unter diesen Umständen hatte es die anwaltlich vertretene Klägerin in der Hand, durch entsprechenden Sachvortrag und geeignete Anträge auf das weitere Verfahren Einfluss zu nehmen. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs scheidet daher aus.

8 Auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 b PBefG führt angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht zur Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung. Die Bestimmung schließt eine Genehmigung aus, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer bereits wahrnehmen. Das Berufungsgericht hat das Eingreifen dieses Versagungsgrundes verneint, weil das Angebot der Klägerin eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung darstelle. Die zuvor getroffene Feststellung, dass es sich um einen anderen als den von der Klägerin angebotenen Verkehr handele, legt stattdessen die Annahme nahe, dass die Beigeladene Verkehrsaufgaben übernahm, die nicht bereits von einem anderen Unternehmer wahrgenommen wurden.

9 Schließlich hat das Berufungsgericht auch das Eingreifen des Versagungsgrundes des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG verneint. Es hat offen gelassen, ob der von der Beigeladenen angebotene Verkehr überhaupt im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Klägerin lag; jedenfalls habe die Klägerin von einer solchen Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Außer der bereits abgehandelten Gehörsrüge befasst sich die Beschwerde mit dieser Argumentation nicht.

10 Allerdings hat das Berufungsgericht aus dem geringen öffentlichen Interesse an Stadtrundfahrten geschlossen, dass die Beklagte im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a und b PBefG hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses eine geringere Ermittlungspflicht treffe als bei anderen Linienverkehrsgenehmigungen. Auch diese Aussage führt jedoch nicht zu einem durch ein Revisionsverfahren zu befriedigenden Klärungsbedarf. Bei unterschiedlichen Verkehrsangeboten, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, kann nämlich ein mangelndes Verkehrsbedürfnis für die neue Verkehrsleistung einer Konkurrentenklage ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen belegen die tatsächliche Feststellung, die Beigeladene habe den ihr genehmigten Verkehr zuvor auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 48 Abs. 1 PBefG einschließlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 48 Abs. 3 Satz 3 PBefG betrieben, die Zahlen für die Umsatzsteigerungen der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2004 sowie die Halbierung ihres Fahrtentaktes, dass von der Eröffnung eines ruinösen Wettbewerbs durch die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung offenkundig keine Rede sein konnte. Schon deshalb bestand für die von der Klägerin geforderte eingehende Marktanalyse keine Notwendigkeit.

11 2. Auch die Divergenzrüge der Klägerin geht fehl. Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - NVwZ 2001, 322 ab. Dieses Urteil enthält schon nicht den in der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und die Zulassung von Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss. Vielmehr heißt es dort, zur Wahrung der allgemeinen Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG gehöre es im Allgemeinen, dass nicht mehreren Unternehmern für denselben Verkehr parallel zueinander eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt werde. Ergänzend heißt es dann, das gelte jedenfalls, wenn davon auszugehen sei, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen könne und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führe müsse. Es ist dort mithin keineswegs ausgesagt, dass eine Parallelgenehmigung unter allen Umständen ausgeschlossen sei. Entscheidend ist aber darüber hinaus, dass es nach dem oben Ausgeführten sowohl an einem parallelen Verkehr als auch an einem ruinösen Wettbewerb zu Lasten der Klägerin fehlt.

12 Auch eine Abweichung von den weiteren in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 251, 253; 55, 159, 161 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, wie in diesen Entscheidungen gefordert, in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge geprüft. Für das Vorliegen eines von den Buchst. a bis c des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG nicht erfassten öffentlichen Verkehrsinteresses gab es keinen Anhaltspunkt.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.