Beschluss vom 28.06.2006 -
BVerwG 1 B 136.05ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B1B136.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 - 1 B 136.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280606B1B136.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 136.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG 2005 auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die vor dem 01.01.2005 ergangen sind.

4 Diese Frage ist indes durch Urteil des Senats vom 1. November 2005 (BVerwG 1 C 21.04 - DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4). Dies gilt generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits zuvor einmal eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen, wie sie nunmehr in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung vorgesehen ist, stattgefunden und nicht zu einem Widerruf geführt hat. Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren Grundsatzfragen, die sich auf die Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beziehen, sind ebenfalls durch das erwähnte Urteil des Senats vom 1. November 2005 bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Die Beschwerde wirft in diesem Zusammenhang die Fragen auf,
- ob der Begriff des „Nicht-Mehr-Vorliegens der Voraussetzungen“ im Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits allein durch einen politischen Systemwechsel und durch den Wegfall der seinerzeitigen politischen Verfolgung erfüllt ist,
- ob bei der Ausfüllung des Begriffs des „Nicht-Mehr-Vorliegens der Voraussetzungen“ nach dem Sinn und Zweck der einmal erfolgten Anerkennung und demgemäß spiegelbildlich der Regelung des Widerrufs bestimmte Kriterien insbesondere auch im Falle des Herkunftslandes Irak aktuell erfüllt sein müssen, nachdem die seinerzeitige politische Verfolgung sich zum einen in eine bestimmte politische Situation und zum anderen in die konkrete Verfolgungshandlung als jeweils zwingende relevante Verfolgungsbestandteile aufteilt,
- ob mit der Feststellung des politischen Systemwechsels und der weiteren Feststellung des landesweiten Entfallens der früheren politischen Verfolgung auch den Anforderungen nach Art. 1 C Nr. 1 bis 6 der Genfer Flüchtlingskonvention, die gemäß § 60 Abs. 1 AsylVfG nunmehr unmittelbar anzuwenden ist, Genüge getan ist (Beschwerdebegründung S. 3),
- ob der Begriff des "Nicht-Mehr-Vorliegens der Voraussetzungen" im Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und zumindest der Begriff des „Wegfalls der Umstände“ im Sinne des Art. 1 C Nr. 5 und 6 Genfer Flüchtlingskonvention, der nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nunmehr seit dem 01.01.2005 ebenfalls unmittelbar anzuwenden ist ... im Wege der Auslegung im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und nach dem Gebot der Besserstellung, wie auch Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 verlangen, dass zusätzlich zum politischen Systemwechsel und zum Entfallen der früheren landesweiten Verfolgung eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände im Herkunftsland ... vorliegen bzw. den Ausschluss einer äquivalenten gleichunwerten politischen Situation beinhalten muss (Beschwerdebegründung S. 4) und
- ob darüber hinaus auch sichergestellt sein muss, dass die Behörden insbesondere des Herkunftslandes Irak derartige aus ihrem Land geflohene Staatsbürger im Falle einer Rückkehr effektiv und wirksam schützen können, damit eine Rückkehr in Sicherheit und Würde möglich ist (Beschwerdebegründung S. 5).

6 Diese, sich zum Teil überschneidenden, sämtlich auf die Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gerichteten Fragen sind - soweit sie überhaupt hinreichend bestimmt sind - durch das Grundsatzurteil des Senats vom 1. November 2005 bereits entschieden. Wie es im ersten Leitsatz dieser Entscheidung in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung heißt, ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach dieser Bestimmung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dies bedeutet, dass für einen Widerruf nicht allein ein politischer Systemwechsel und der Wegfall der früheren politischen Verfolgung ausreichen, sondern auch eine erneute Verfolgung aus anderen Gründen nicht drohen darf. Daraus ergibt sich zugleich, dass für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur solche Gefahren von Bedeutung sind, die auf einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen, nicht aber sonstige namentlich allgemeine Gefahren im Herkunftsland (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage). Schutz gegen solche Gefahren kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. Leitsatz 3 und Rn. 24 des zitierten Urteils). Wie der Senat in diesem Urteil ferner ausgeführt hat (vgl. Leitsatz 1 Satz 2 und Rn. 19 ff.), entspricht die so ausgelegte Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Urteilsgründe verwiesen, die sich auch mit der weitergehenden Auffassung des UNHCR in dessen Richtlinien zum internationalen Schutz vom 10. Februar 2003 (NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>) auseinander setzen. Die Beschwerde vertritt u.a. unter Berufung auf Stellungnahmen des UNHCR die Auffassung, dass eine „gleichunwerte politische Lage“ im Herkunftsland, die sie im Irak als gegeben ansieht, den Widerruf ausschließe. Damit zeigt sie keine neuen, vom Senat noch nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu weitergehender oder erneuter rechtsgrundsätzlicher Klärung dieser Fragen geben könnten. Soweit sich die Beschwerde damit befasst, ob ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass im Herkunftsstaat eine staatliche oder quasistaatliche Macht existiert, die effektiven Schutz gewähren kann, legt sie schon nicht dar, dass und warum sich diese Frage aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren stellen würde. Denn sie setzt sich weder mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den neu entwickelten staatlichen Strukturen im Irak noch mit der Feststellung auseinander, dass „die vermehrten Anschläge an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts ändern“ (UA S. 7, 8). Ist nämlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige neue Staatsgewalt vorhanden, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, stellt sich die angesprochene Frage nicht (vgl. zu Afghanistan Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 28).

7 3. Die Beschwerde hält ferner und hilfsweise bei Personen, die - wie der Kläger - seit Jahren außerhalb des Irak leben, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Voraussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erst dann entfallen, wenn gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 103, S. 165 ff. eine hinreichende Existenzfindung möglich ist.

8 Für den Fall, dass diese Frage unter der Voraussetzung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG eingeordnet werden sollte, wirft die Beschwerde zusätzlich die Frage auf,
ob dieses Fehlen einer hinreichenden Existenzsicherungsmöglichkeit nach vieljährigem Auslandsaufenthalt als Nachwirkung von Vertreibung und Flucht in Verbindung mit der außergewöhnlich prekären und sich verschlechternden allgemeinen Sicherheitslage und Instabilität und demgemäß außergewöhnlich prekären Lebenssituation für Rückkehrer im derzeitigen Irak prinzipiell einen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

9 Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil weder Feststellungen zum Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak noch zu den Ursachen einer solchen Gefährdung getroffen hat und sich deshalb die von der Beschwerde formulierten Fragen so in einem Revisionsverfahren gar nicht stellen würden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), sind diese Fragen in dem Grundsatzurteil des Senats ebenfalls bereits in verneinendem Sinne geklärt. Dass das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums wegen allgemeiner Versorgungsschwierigkeiten im Herkunftsstaat nicht zu den nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu prüfenden Widerrufsvoraussetzungen gehört, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (siehe oben zu 2.). Dass auch die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vor allgemeinen Gefahren schützt, sondern nur eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft vorsieht, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen, ist in dem Grundsatzurteil des Senats ebenfalls bereits entschieden (Leitsatz 2 und Rn. 36 ff.). Die Beschwerde legt auch insoweit einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf nicht dar.

10 Eine Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Berufungsurteil in den von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß bezeichnet sind, nicht von dem inzwischen vorliegenden Urteil des Senats vom 1. November 2005 (a.a.O.) abweicht.

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.