Beschluss vom 28.06.2005 -
BVerwG 2 B 102.04ECLI:DE:BVerwG:2005:280605B2B102.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2005 - 2 B 102.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280605B2B102.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 102.04

  • VGH Baden-Württemberg - 10.09.2004 - AZ: VGH 4 S 2819/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 945 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Soweit sie geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob im öffentlichen Recht im Falle von grober und sittenwidriger Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze die Rechtsstaatlichkeit die Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens verlange, dessen Urteil grob fehlerhaft sei und einen völlig unzutreffenden Lebenssachverhalt zur Grundlage habe, wenn die Fehlentscheidung das Opfer derselben existenziell zerstöre und in seiner Zukunftswirkung ohne Aufhebung des Fehlurteils bis zum Lebensende des Opfers fortdauere, macht sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Denn eine solche ist nur gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung in dem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Vielmehr stellt die Beschwerde auf eine Einzelfallkonstellation ab, die nicht auf andere Fälle übertragbar ist.
Im Übrigen erfüllt die Beschwerde nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Dies unterlässt der Kläger und beschränkt sich in seiner Argumentation - ähnlich einer Berufungsbegründung - auf die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (BFH, Beschluss vom 26. Juli 1988 - VII E 3/88 - m.w.N.).