Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 5 B 104.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B5B104.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 5 B 104.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B5B104.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 104.02

  • Niedersächsisches OVG - 06.02.2002 - AZ: OVG 12 PA 115/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen, die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 <31>).
Dem Antragsteller kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.