Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 1 B 165.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B1B165.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 1 B 165.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B1B165.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 165.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.03.2002 - AZ: OVG 15 A 5694/97.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den vorrangig geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ebenso wie die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Gesamtschau so genannter Nachfluchtaktivitäten niedrigen Profils zu einer Gefährdung des Klägers bei Rückkehr in die Türkei führe und damit die Voraussetzungen des § 51 AuslG gegeben seien, ist keine Rechtsfrage, sondern eine anhand der politischen Verhältnisse in der Türkei zu beurteilende Tatsachenfrage, deren Beantwortung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Die Beschwerde wendet sich, wie auch ihre weiteren Ausführungen deutlich machen, in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung der Nachfluchtaktivitäten des Klägers in ihrer Gesamtheit durch das Berufungsgericht. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ohne weitere Sachaufklärung festgestellt, dass sich "aus der Mitgliedschaft in der deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK)" keine zusätzliche Gefährdung des Klägers ergebe. Der damit behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 - 118 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, legt die Beschwerde auch nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen für das Berufungsgericht in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, weshalb sich dem Berufungsgericht, obwohl es vor dem Hintergrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel eine weitere Beweiserhebung zur Bedeutung der Mitgliedschaft in der deutschen Vereinigung der DFG-VK für nicht erforderlich gehalten hat, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.