Beschluss vom 28.05.2013 -
BVerwG 9 VR 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:280513B9VR4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2013 - 9 VR 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:280513B9VR4.13.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem sich der Antragsgegner am 23. April 2013 der Erledigungserklärung des Antragstellers vom 17. April 2013 angeschlossen hat.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung wäre nicht zugunsten des Antragstellers ausgefallen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 4a Abs. 3 UmwRG in der Fassung vom 21. Januar 2013, BGBl I S. 95) bestanden im Zeitpunkt der Antragstellung nicht und wurden vom Antragsteller auch mit der Antragsbegründung nicht geltend gemacht. Auch sonstige für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Gründe sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Dieser beschränkt sich vielmehr darauf, zu rügen, dass der Antragsgegner die nach dem Planfeststellungsbeschluss zu wahrenden Umsetzungsfristen, die zwischen Durchführung der CEF-Maßnahmen und der Baufeldfreiräumung liegen, nicht beachtet habe. Der Sache nach macht er damit nicht ein „das Planfeststellungsverfahren betreffendes“ (vgl. § 5 VerkPBG), sondern ein nach § 123 Abs. 1 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu verfolgendes Anordnungsbegehren wegen behaupteter Abweichung vom Planfeststellungsbeschluss geltend.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.