Beschluss vom 28.05.2010 -
BVerwG 8 B 121.09ECLI:DE:BVerwG:2010:280510B8B121.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2010 - 8 B 121.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280510B8B121.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 121.09

  • VG Cottbus - 26.08.2009 - AZ: VG 1 K 979/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 970 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4 Soweit sie im Stile einer Berufungsbegründung die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a bis c und Abs. 3 VermG im angegriffenen Urteil rügt, arbeitet sie keine klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen heraus. Sie zeigt nicht auf, dass sich bei der Anwendung des Tatbestands der entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG oder des Tatbestandsmerkmals der unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG im konkreten Fall entscheidungserhebliche, in der bisherigen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht geklärte Rechtsfragen stellten. Stattdessen beanstandet sie nur, das Verwaltungsgericht habe das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verkannt und daher fehlerhaft unter die genannten Vorschriften subsumiert. Subsumtionsfehler können jedoch nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

5 Soweit die Kläger geltend machen, ihrem Rechtsvorgänger sei der Bescheid über die Aufhebung eines zunächst ergangenen Rückübertragungsbescheides nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, formulieren sie ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern rügen die fehlerhafte Anwendung der zustellungs- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften bezüglich des Widerrufs eines Teilbescheides vom 10. Juli 1991, der nicht das verfahrensgegenständliche Flurstück 67/1, sondern allein das damit nicht identische Flurstück 86 (später: 86/1) der Flur 9 der Gemarkung Lübben betraf.

6 2. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht in eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO umzudeuten. Es legt weder eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens der Kläger noch eine diesen nachteilige selektive, unvollständige Verwertung entscheidungserheblichen Prozessstoffs dar. Da der widerrufene Teilbescheid zur Rückübertragung des Flurstücks 86 nicht das verfahrensgegenständliche Grundstück betraf, kam es für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über dessen Rückübertragung auf die Umstände, aus denen die Kläger Bedenken gegen die Wirksamkeit des Widerrufs hinsichtlich des anderen Flurstücks herleiten, nicht an.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.