Beschluss vom 28.05.2009 -
BVerwG 5 B 27.09ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B5B27.09.0

Beschluss

BVerwG 5 B 27.09

  • VG Dresden - 16.02.2009 - AZ: VG 4 K 687/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 316,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig und -fähig aufgeworfene Frage „Ist der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG gegeben, wenn sich (erst) nach Abzug des Lastenausgleichs gemäß § 8 EntschG ein Entschädigungsbetrag von weniger als 1 000 DM errechnet?“ ist auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit dem Verwaltungsgericht eindeutig zu verneinen.

3 Mag über den Wortlaut der tatbestandlichen Merkmale (für die Nichtgewährung der Entschädigung) „Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge“ womöglich noch gestritten werden können, so erschließt sich der Zweck der Regelung eindeutig aus der hierzu gegebenen Erläuterung (vgl. BTDrucks 12/7588 S. 36): „Für Vermögenswerte, die keine betragsmäßig nachgewiesenen Geldbeträge sind, bei denen also der tatsächliche Schaden jetzt noch ermittelt werden muss, soll eine Wiedergutmachung nur stattfinden, wenn der ursprüngliche Schaden mindestens 1 000 RM/Mark der DDR erreichte. Bei weit zurückliegenden Schadensereignissen lässt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur mit Hilfe einer solchen Mindestgrenze wahren ...“

4 Hieraus folgt - worauf auch im Schrifttum (vgl. Neuhaus, in: Fieberg u.a., VermG, § 1 EntschG Rn. 70 f.) hingewiesen wird -, dass die zuständigen Behörden mit der Einführung der sog. „Bagatellgrenze“ insoweit entlastet werden sollten, als schwierige Schadensberechnungen bei als gering zu bezeichnenden ursprünglichen Schäden zu Lasten der Entschädigungsberechtigten unterbleiben durften. Lag der ursprüngliche Schaden über der Bagatellgrenze des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG, so greift die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr ein, wenn sich erst nach Abzug des Lastenausgleichs (gemäß § 8 EntschG) ein Entschädigungsbetrag von weniger als 1 000 DM errechnet.

5 Zu welch zweckwidrigen Ergebnissen eine andere Betrachtungsweise führen kann, verdeutlicht der Streitfall beispielhaft. Er ist nach den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch gekennzeichnet, dass durch Bescheid vom 1. Juni 2005 die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage für das Baugeschäft mit Sägewerksbetrieb bestandskräftig auf (umgerechnet) 19 931,44 € festgesetzt worden ist, mithin die nach den vorstehenden Darlegungen oft schwierige Schadensermittlung, der die Behörden nur in Bagatellfällen enthoben sein sollen, bereits durchgeführt worden ist. Da überdies nach den Urteilsgründen auch die Feststellung des zuständigen Ausgleichsamtes in Bestandskraft erwachsen ist, wonach der Kläger einen Betrag in Höhe von 19 614,54 € an gewährter Hauptentschädigung zurückzuerstatten hat, erschöpft sich in Fällen wie dem Streitfall die Aufgabe von Behörden und Verwaltungsgerichten darin, unter Prüfung der Identität von schädigendem Ereignis und Anspruchsberechtigung die feststehenden Beträge gegenüberzustellen und den Differenzbetrag zu ermitteln. Hiervon Behörden und Gerichte zu entlasten, ist nicht Zweck der Vorschrift in § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung folg aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.