Beschluss vom 28.05.2009 -
BVerwG 3 B 20.09ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B3B20.09.0

Beschluss

BVerwG 3 B 20.09

  • VG Gera - 16.12.2008 - AZ: VG 6 K 305/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 wird aufgehoben, soweit die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstsitz Chemnitz - vom 24. April 2006 abgewiesen worden ist.
  2. Die Revision wird in diesem Umfang zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat im Umfang des Beschwerdebegehrens grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und inwieweit das Kriterium der Belegenheit des beanspruchten Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde nach § 11 Abs. 3 VZOG heranzuziehen ist, wenn diese ihre Zwecke von vornherein mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstücks verfolgt hat (vgl. Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 18.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.