Beschluss vom 28.05.2008 -
BVerwG 2 B 118.07ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B2B118.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 B 118.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B2B118.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 118.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2007 - BVerwG 2 B 62.07 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

2 Die durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220, 3223) auch zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gewährt den Verfahrensbeteiligten in der Form eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (BTDrucks 15/3706 S. 22) die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschluss vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 8).

3 Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Senat habe in dem gerügten Beschluss die aufgeworfene Rechtsfrage i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen, ob die im Beitrittsgebiet abgeleistete Bewährungszeit überhaupt zu den Befähigungsvoraussetzungen i.S.v. § 4 Abs. 1 2. BesÜV zu zählen sei. Erst wenn diese Frage bejaht worden wäre, hätte der Senat die Bewährungszeit als eine im Sinne der genannten Vorschrift im Beitrittsgebiet absolvierte Ausbildung berücksichtigen dürfen. Da der Senat die Bewährungszeit, gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), aber im Blick hatte, also nicht schlechthin unberücksichtigt gelassen hat, stellt die Rüge der Klägerin nur scheinbar eine Gehörsrüge dar. In Wirklichkeit erhebt sie eine Sachrüge. Denn sie macht geltend, dem Senat sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass er die Bewährungszeit zu Unrecht als Ausbildungszeit i.S.d. § 4 Abs. 1 2. BesÜV gewertet hat. Sachrügen sind kein Gegenstand der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.