Beschluss vom 28.05.2004 -
BVerwG 5 B 52.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280504B5B52.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 52.04

  • VGH Baden-Württemberg - 27.02.2004 - AZ: VGH 7 S 826/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist nicht zur Klärung der Frage zuzulassen,
"welche Anforderungen an die Auslegung des Begriffs 'erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt' von § 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB X zu stellen sind".
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1987 - BVerwG 5 C 54.82 -, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 24; Beschluss vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 B 54.78 -, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 6). Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass diese Obliegenheit gerade auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob ein Auszubildender die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides infolge grober Fahrlässigkeit, also deswegen nicht kannte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Ob dies bei der Klägerin der Fall gewesen ist, betrifft allein die Anwendung dieser fallübergreifend geklärten Grundsätze auf den Einzelfall und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Anforderungen zuzulassen, "die an die Auslegung des Begriffs 'seit Kenntnis' von § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gestellt werden". Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die Jahresfrist auch des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X - wie das Bundesverwaltungsgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat - beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (s. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199; Urteil vom 5. August 1996 - BVerwG 5 C 6.95 -, FEVS 47, 385). Weiteren Klärungsbedarf lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.