Beschluss vom 28.05.2003 -
BVerwG 7 B 39.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B7B39.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 - 7 B 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B7B39.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 39.03

  • VG Dresden - 14.02.2003 - AZ: VG 4 K 927/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 211,39 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision sind nicht hinreichend dargetan worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) bzw. liegen nicht vor.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehlt bereits an der erforderlichen Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage des revisiblen Rechts. Der Kläger verweist hierzu allein auf die seiner Ansicht nach unter unzulässiger Vorwegnahme des Beweisergebnisses erfolgte Ablehnung der von ihm im Verhandlungstermin gestellten Beweisanträge. Damit bezeichnet er keine grundsätzlich bedeutsame, über den konkreten Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage.
2. Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe durch unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses die Beweisanträge des Klägers zu Unrecht abgelehnt und damit zugleich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nicht unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme vorweggenommen, sondern die Beweiserhebung deshalb abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen - da sie unerheblich seien - als wahr unterstellt werden könnten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung im vorangegangenen Klageverfahren wird durch die unter Beweis gestellten Behauptungen nämlich nicht in Frage gestellt. Ausweislich der Niederschrift vom 23. Januar 2002 in dem Verfahren VG 4 K 469/98 haben sowohl der Kläger persönlich als auch sein damaliger Prozessbevollmächtigter ohne Einschränkung die Klage zurückgenommen; diese Erklärung wurde vorgelesen und von ihnen genehmigt. Gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO hat das Protokoll Beweiskraft für die Richtigkeit dieses Ablaufs, also auch für die bedingungslose Rücknahmeerklärung; hiergegen ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt und auch nicht zum Gegenstand seiner Beweisanträge gemacht. Der Kläger hat auch nicht den Gegenbeweis gegen die inhaltliche Richtigkeit der protokollierten Erklärung geführt (§ 415 Abs. 2, § 418 Abs. 2 ZPO). Seine Beweisanträge befassen sich vielmehr nur damit, Geschäftsgrundlage der - einschränkungslos erklärten - Klagerücknahme sei eine bestimmte Zusage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gewesen. Damit wird die wirksame bedingungslose Erklärung der Klagerücknahme als solche nicht in Zweifel gezogen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angesichts der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit dieser Prozesshandlung (vgl. hierzu Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <346>; Beschluss vom 26. Januar 1971 - BVerwG 7 B 82.70 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3) darauf hingewiesen, dass die angebliche Zusage allenfalls in dem Verfahren um die Aufhebung des weiteren Bescheids, auf den sich die vermeintliche Zusage bezogen haben soll, von Bedeutung sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.