Beschluss vom 28.03.2012 -
BVerwG 8 B 76.11ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B8B76.11.0

Leitsätze:

Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, der als Verfahrensmangel gerügt werden kann, liegt auch vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt.

„Weggeschwommene Grundstücke“ sind nur solche, die ihre Unternehmenszugehörigkeit nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben. Daran fehlt es, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen Unternehmensträger zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 108 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6
    VermG § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1, Abs. 6a

  • VG Gera - 05.05.2011 - AZ: VG 6 K 985/08 Ge

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2012 - 8 B 76.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B8B76.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 76.11

  • VG Gera - 05.05.2011 - AZ: VG 6 K 985/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2011 ergangene und mit Beschluss vom 15. August 2011 berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Rückgabe unter anderem von Waldgrundstücken, die seinerzeit zu einem holzverarbeitenden Unternehmen gehört hatten, das von ihrer Rechtsvorgängerin in Gehren/Thüringen betrieben, aber am 5. Juli 1951 enteignet und in Volkseigentum überführt worden war. Die Berechtigung der Klägerin an dem entzogenen Unternehmen ist unanfechtbar festgestellt. Mit Bescheid vom 13. August 2008 lehnte der Beklagte die Rückübertragung des noch lebenden Unternehmens ab, weil dieses 1991 privatisiert worden war, sprach der Klägerin aber den von der Treuhandanstalt erzielten Veräußerungserlös zu. Zugleich lehnte er die Rückübertragung unter anderem der Waldgrundstücke mit der Begründung ab, diese hätten im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehört, sondern seien zuvor „weggeschwommen“; ihre Rückgabe könne neben der Restitution des Unternehmens nicht verlangt werden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Waldgrundstücke hätten schon im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und unterlägen deshalb der Einzelrestitution. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin unter anderem als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, sinngemäß, auf einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Das trifft zu. Der Senat macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil im Beschlusswege aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

3 1. Ohne Erfolg bleiben allerdings diejenigen Rügen, mit welchen die Klägerin ihren hauptsächlichen Klagevortrag weiterverfolgt, die Waldgrundstücke hätten im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört.

4 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, die einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gestellt hat und dem Grunde nach stellen konnte, nicht daneben oder stattdessen die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände verlangen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Der Berechtigte hat nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner seiner Teile, insbesondere der Betriebsgrundstücke. Das dient dem Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger vor einer Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <159> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10). Daraus folgt aber zugleich, dass sich dieser Vorrang der Unternehmensrestitution auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörten (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <97> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25). Ob ein Vermögensgegenstand zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört, richtet sich nach seiner Widmung zum Unternehmenszweck, also nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung (Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 49 f.).

5 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Waldgrundstücke nicht vor dem Zeitpunkt der Schädigung aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgeschieden waren. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dabei knüpft sie an den Umstand an, dass das Unternehmen 1946 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt, dann aber 1948 auf die Freigabeliste B gesetzt worden war, dass jedoch nur die Sägewerke tatsächlich zurückgegeben worden waren, nicht jedoch die Waldflächen. Sie hält den Rechtsstreit mit Blick auf die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Grundstück auch dann seine betriebliche Zweckbestimmung verloren habe, wenn es durch eine behördliche Entscheidung - hier eine Anordnung des Fortbestandes der staatlichen Verwaltung - von dem übrigen, freigegebenen Unternehmensvermögen abgetrennt worden sei und in der Folge von dem Unternehmen bis zu dessen Enteignung auch nicht mehr habe genutzt werden können.

6 Hieraus ergibt sich nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn sie beruht auf tatsächlichen Annahmen, die den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Waldbesitz von der Freigabe ausgenommen oder gar der Fortbestand der Beschlagnahme angeordnet worden wäre. Vielmehr ist es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich der Verwalter des Unternehmens nach Aufhebung der Sequestration und der Rückgabe des Unternehmens aus steuerlichen Gründen geweigert hatte, den Waldbesitz zurückzunehmen; dies hatte dazu geführt, dass der Waldbesitz bis auf Weiteres vom staatlichen Forstamt treuhänderisch verwaltet wurde (UA S. 3). Bei dieser Sachlage aber hat das Unternehmen aus freien Stücken - einstweilen - darauf verzichtet, die Waldgrundstücke betrieblich zu nutzen. Das allein konnte ihre Widmung zu betrieblichen Zwecken nicht aufheben. Dass der betriebliche Zweckzusammenhang aber durch staatlichen Hoheitsakt durchtrennt worden wäre, hat das Verwaltungsgericht damit nicht festgestellt.

7 2. Das Verwaltungsgericht ist aber im Weiteren davon ausgegangen, dass die Waldgrundstücke ihre Unternehmenszugehörigkeit erst nach der im Jahr 1951 erfolgten Enteignung verloren haben (UA S. 26); es hat das gegenteilige Vorbringen der Klägerin, die eine Ausgliederung spätestens im Zuge der Enteignung geltend macht, übergangen. Damit hat es den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

8 a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit“. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die „Freiheit“ des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225; Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 und vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris).

9 Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 <S. 22 f.>; jeweils m.w.N.).

10 b) Bei seiner Entscheidungsfindung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Waldgrundstücke seien erst nach der Enteignung des Unternehmens aus dem Betriebsvermögen ausgegliedert worden, und hat angenommen, diese zeitliche Reihenfolge stehe zwischen den Beteiligten „nicht im Streit“. Damit hat es vernachlässigt, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen hatte, die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Betriebsvermögen habe nicht erst nach der Enteignung des Unternehmens, sondern spätestens mit ihr geendet, da das Unternehmensvermögen im Zuge der Enteignung in Sägewerke und Waldflächen aufgeteilt und beides verschiedenen Rechtsträgern zugewiesen worden sei. Diese Aufteilung entspricht dem Aktenbefund. Ausweislich des bei den Verfahrensakten gesammelten Archivmaterials wurden die Waldflächen in die Rechtsträgerschaft der Forstverwaltung gegeben und nur die Sägewerke und holzverarbeitenden Betriebe selbst in diejenige des VEB Kombinat S. Das Verwaltungsgericht hat die getrennte Zuweisung zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (UA S. 3). Es hat diesen Umstand und das darauf bezogene klägerische Vorbringen aber bei der Entscheidungsfindung ignoriert. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Waldflächen erst später aus dem in der Rechtsträgerschaft des VEB Kombinat S. stehenden Unternehmen ausgeschieden seien. Es hat nämlich angenommen, der volkseigene Betrieb und seine Nachfolger hätten „nicht alle der ursprünglich zum (Unternehmen) gehörenden Grundstücke genutzt“, sondern Betriebsteile stillgelegt (UA S. 26), weshalb die stillgelegten Grundstücke als „weggeschwommene Grundstücke“ anzusehen seien (UA S. 25).

11 Der Zeitpunkt des Ausscheidens der Waldgrundstücke aus dem Betriebsvermögen war nach der eigenen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung auch erheblich. Das Verwaltungsgericht ist - zutreffend - davon ausgegangen, dass nach der Systematik des Vermögensgesetzes sogenannte weggeschwommene Unternehmensgrundstücke von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Wie erwähnt, kann ein Berechtigter, dem ein Unternehmen entzogen wurde, nur die Rückgabe nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution verlangen, nicht hingegen die Rückgabe einzelner Gegenstände, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Unternehmensvermögen gehörten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Das trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass der Zugriff auf ein Unternehmen als solches die darin zusammengefassten Vermögensgegenstände nur mittelbar betrifft und diese Gegenstände zudem selbst im Rahmen der normalen (weiteren) Unternehmenstätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen sein können, ohne dass deswegen das Unternehmen ein anderes werden muss. Ist das zurückverlangte Unternehmen mit dem entzogenen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar, so bedeutet dies gleichzeitig, dass dem Unternehmen „zugeschwommene“ Vermögensgegenstände vom Rückübertragungsanspruch nach § Abs. 1 Satz 1 VermG erfasst werden und dass auf „weggeschwommene“ verzichtet werden muss. Daran knüpft die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG an, wonach im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage auszugleichen sind (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 f.> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25).

12 Daraus ergibt sich aber, dass „weggeschwommene Grundstücke“ nur solche sind, die ihre Unternehmenszugehörigkeit - erst - nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben (Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 93). Davon ist auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Folglich ist ein „Wegschwimmen“ zu verneinen, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen Unternehmensträger zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden. Dann liegt eine auf diese Vermögensgegenstände bezogene besondere Schädigungsmaßnahme vor, der mit dem jeweils für sie geltenden rückgaberechtlichen Institut Rechnung zu tragen ist (Urteile vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 97 und vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 50 f.), regelmäßig mit der Einzelrestitution, gegebenenfalls aber - wenn die doppelte Entziehung sich als Spaltung des Unternehmens in zwei oder mehrere selbstständige Teilunternehmen darstellt - auch mit der Unternehmensrestitution.

13 Das Verwaltungsgericht hätte sich daher mit dem Akteninhalt und dem klägerischen Vorbringen zur differenzierenden Rechtsträgerbestimmung auseinandersetzen und prüfen müssen, ob ein Fall der Unternehmensspaltung oder der Ausgliederung der Waldgrundstücke anlässlich der Enteignung vorlag.

14 c) Das Verwaltungsgericht hat den Einschub im Text seiner Entscheidungsgründe, die von ihm angenommene zeitliche Reihenfolge stehe „nicht im Streit“, nachträglich im Wege der Urteilsberichtigung gestrichen. Das lässt die Aktenwidrigkeit und die Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nicht entfallen. Ein auf aktenwidrigen Feststellungen beruhender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht dadurch geheilt, dass die Aktenwidrigkeit im Wege der Berichtigung behoben wird. Der Berichtigung fähig sind nur die tatsächlichen Feststellungen, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts (Beschluss vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - juris Rn. 15). Sie kann daher nur die fehlerhafte Feststellung im Urteil, nicht jedoch den Mangel der auf der aktenwidrigen Annahme und dem Gehörsverstoß beruhenden Überzeugungsbildung korrigieren.

15 d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf den beiden Verfahrensmängeln.

16 Sie stützt sich nicht alternativ auf selbstständig tragende, nicht mit wirksamen Rügen angegriffene Erwägungen. Die Anmerkung des Verwaltungsgerichts, bei - unterstellter - Eigenständigkeit der 1928 und 1946 stillgelegten Produktionsstätten fehle es jedenfalls an einem fristgerechten vermögensrechtlichen Antrag, stellt ein bloßes obiter dictum dar, das im Konjunktiv formuliert ist. Es betrifft zudem nicht die Zuordnung von Grundstücken zum Betriebsvermögen, sondern die Frage, ob ehemalige Betriebsstätten als eigene Unternehmen Gegenstand von Restitutionsansprüchen sein könnten. Darum geht es bei der Frage, ob sämtliche Waldgrundstücke erst nach der Unternehmensenteignung aus dem Betriebsvermögen ausgegliedert wurden, jedoch nicht.

17 Die Beschwerde scheitert auch nicht daran, dass die Klage auf Rückübertragung der Grundstücke wegen besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung erfolglos bleiben müsste. Allerdings hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Enteignung und Überführung des Unternehmens in Volkseigentum nach dem thüringischen Gesetz über die Bodenreform erfolgt war. Die in den Verwaltungsakten gesammelten Archivdokumente lassen sogar erkennen, dass es den damaligen DDR-Behörden gar nicht um die Enteignung des holzverarbeitenden Unternehmens gegangen war, sondern um die Entziehung der Waldflächen, die mit annähernd 200 ha der Bodenreform unterfielen. Gleichwohl kann dem Klaganspruch nicht (mehr) entgegengehalten werden, dass diese Enteignung - selbst wenn sie erst nach Gründung der DDR geschah - auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Dass die Enteignung der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden könne, weil sie vor Gründung der DDR weder eingeleitet noch vorgeformt war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2004 - 6 K 757/03 Ge - festgestellt; dies steht zwischen den Beteiligten, die auch an jenem Rechtsstreit beteiligt waren, rechtskräftig fest (vgl. Urteil vom 16. August 2006 - BVerwG 8 C 14.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 69).

18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.