Beschluss vom 28.03.2012 -
BVerwG 2 WDB 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B2WDB2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2012 - 2 WDB 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:280312B2WDB2.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 2.12

  • Truppendienstgericht Süd 5. Kammer - 03.02.2012 - AZ: TDG S 5 VL 08/11

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 28. März 2012 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der frühere Soldat zu tragen.

Gründe

1 Die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 WDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren zu Recht eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem früheren Soldaten auferlegt.

2 Der frühere Soldat ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H. vom 18. November 2011 (...) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG endet daher sein Dienstverhältnis, weil ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch rechtskräftiges Urteil gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt hat und er deswegen entsprechend § 48 Satz 1 Nr. 2 SG seine Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verloren hat. Damit endete seine Zugehörigkeit als Soldat auf Zeit zur Bundeswehr (§ 56 Abs. 1 SG). Das anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren Soldaten musste daher nach § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden (vgl. Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 98 Rn. 4).

3 Auch die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 138 Abs. 2 WDO.

4 Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat der frühere Soldat nach § 139 Abs. 2 WDO zu tragen.