Beschluss vom 22.02.2011 -
BVerwG 6 PKH 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B6PKH2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2011 - 6 PKH 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B6PKH2.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 2.11

  • Thüringer OVG - 05.08.2010 - AZ: OVG 2 ZKO 1021/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar verworfen hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), worauf das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht ist schon aus diesem Grund die vom Kläger letztlich angestrebte sachliche Überprüfung der von ihm beanstandeten Maßnahme des Kreiswehrersatzamtes verwehrt.

Beschluss vom 28.03.2011 -
BVerwG 6 B 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B6B10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 6 B 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B6B10.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 10.11

  • Thüringer OVG - 05.08.2010 - AZ: OVG 2 ZKO 1021/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.