Beschluss vom 28.03.2011 -
BVerwG 6 B 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B6B10.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2011 - 6 B 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280311B6B10.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 10.11
- Thüringer OVG - 05.08.2010 - AZ: OVG 2 ZKO 1021/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2010 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.