Beschluss vom 28.02.2011 -
BVerwG 8 B 24.11ECLI:DE:BVerwG:2011:280211B8B24.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2011 - 8 B 24.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280211B8B24.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.11

  • VG Gera - 26.01.2011 - AZ: VG 6 K 2/10 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die „sofortige Beschwerde“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Januar 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu verwerfen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht gegeben (vgl. § 37 Abs. 2 VermG).

2 Da die Beschwerde erfolglos ist, fallen Gerichtsgebühren (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) an.