Beschluss vom 28.01.2016 -
BVerwG 4 BN 27.14ECLI:DE:BVerwG:2016:280116B4BN27.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2016 - 4 BN 27.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:280116B4BN27.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.14

  • OVG Koblenz - 02.07.2014 - AZ: OVG 8 C 10046/14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € (15 000 € für die Antragstellerin zu 1 und 10 000 € für den Antragsteller zu 2) festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde verpflichtet ist, den Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügte Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.16 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.