Beschluss vom 28.01.2014 -
BVerwG 10 AV 1.14ECLI:DE:BVerwG:2014:280114B10AV1.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2014 - 10 AV 1.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:280114B10AV1.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 AV 1.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Das Verfahren sowie der hierauf bezogene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

1 Das mit Schriftsatz vom 24. August 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht angebrachte Rechtsschutzbegehren ist in Ansehung der Konkretisierung durch den Kläger in den Schriftsätzen vom 15. Januar 2014 (in Stellungnahme zu dem Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Januar 2014) und 20. Januar 2014 (in Stellungnahme zu dem Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Januar 2014) als Klage zu werten, die darauf gerichtet ist, folgende, zuletzt im Schriftsatz vom 15. Januar 2014 formulierte Feststellungen zu treffen:
„1. Es wird beantragt feststellen, dass der Antragsteller im Verfahren M 1248/13 Amtsgericht Waiblingen dadurch in seinem Verfassungsrecht nach Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG auf ein faires und nach rechtstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren verletzt ist, als das Verfahren verfassungswidrig gemäß der Rechtsprechung des BGH 2 StR 346/11 - Rn 8 - vom 11.01.2012 nicht vom gesetzlichen Richter, sondern von der nur den Status eines ungesetzlichen Richters besetzt halten könnenden Richterin auf Probe R. geführt wurde und der Antragsteller damit auch und besonders in seinem verfassungsrechtlich geschützten Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.
2. Der Antragsteller beantragt die deklaratorische Feststellung, dass in der Rechtssache M 1248/13 Amtsgericht Waiblingen das Gericht als Verursacher der festgestellten Verletzungen der Verfassungsrechte des Antragstellers verpflichtet ist, jegliche Entscheidung der Richterin auf Probe R. durch Deklaration aufzuheben.“

2 Für diese Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig; für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 50, 51 VwGO oder sonstigen Regelungen fehlt jeder Anhaltspunkt.

3 Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Vorsitzenden vom 16. Januar 2014 mitgeteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen. Dass der Kläger lediglich unter der unwirksamen Bedingung gegen die Verweisung keine Bedenken hat, es müsse gewährleistet sein, „dass sich das VG Stuttgart auch tatsächlich mit der Vorhaltung zu befassen hat, dass der Kläger in seinen Verfassungsrechten verletzt ist“ (Schriftsatz vom 21. Januar 2014), bindet das Bundesverwaltungsgericht oder das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht und beruht auf der offenkundig rechtsirrigen Rechtsauffassung des Klägers, durch Art. 19 Abs. 4 GG sei neben einem einfach gesetzlich ausgestalteten und hier vom Kläger auch in Anspruch genommenen Rechtsweg bei Nichtgefallen des Ergebnisses auch noch ein verfassungsunmittelbarer Rechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht wird daher auch darüber zu befinden haben, ob für dieses Rechtsschutzbegehren der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet ist, so dass der Rechtsirrtum des Klägers lediglich zur Erfolglosigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage führt, oder dem schon für die Rechtswegzuordnung entgegensteht, dass der Kläger der Sache nach Feststellungen zu Verfahren und Entscheidungen begehrt, die dem Zivilrechtsweg zugewiesen sind (s.a. BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - Nr. 271 IX/78 - NJW 1979, 1471).

4 Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und 23. März 2005 - BVerwG 1 A 1.05 - juris).

5 Aus den vorstehenden Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweisen.