Beschluss vom 28.01.2013 -
BVerwG 7 A 32.12ECLI:DE:BVerwG:2013:280113B7A32.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 7 A 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:280113B7A32.12.0]
Beschluss
BVerwG 7 A 32.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.