Beschluss vom 28.01.2011 -
BVerwG 7 A 5.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280111B7A5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2011 - 7 A 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280111B7A5.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 5.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger je zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Kläger und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen doch noch über den Streitstoff zu entscheiden. Ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung hinsichtlich der Kreuzung des Osterweges mit der Eisenbahnstrecke zugestanden hätte, lässt sich nicht ohne Weiteres beantworten, sondern bedürfte einer in die Einzelheiten gehenden Prüfung. Das ist jedoch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. In einer solchen Lage entspricht es vielmehr billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, den beiden Klägern mithin gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO jeweils zu einem Viertel. Eine Kostenerstattung zu Gunsten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da diese weder einen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch das Verfahren in der Sache auf sonstige Weise gefördert hat.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.