Beschluss vom 28.01.2004 -
BVerwG 8 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B8B1.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 8 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280104B8B1.04.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 1.04
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.10.2003 - AZ: OVG 2 L 291/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2003 wird verworfen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,83 € festgesetzt.
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts in dem angegriffenen Urteil. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderung von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht; denn sie führt keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 GKG.