Beschluss vom 27.12.2004 -
BVerwG 5 B 113.03ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B5B113.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2004 - 5 B 113.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B5B113.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 113.03

  • Bayerischer VGH München - 08.09.2003 - AZ: VGH 19 BV 02.1309

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Bei offenem Verfahrensausgang entspricht die Kostenteilung billigem Ermessen. Der Vertreter der Klägerin hat mitgeteilt: "Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hat die Fachhochschule M. durch Frau Professorin H., Studiengangsleiterin, den Studiengang 'Übersetzen und Dolmetschen' geschlossen. Der Studiengang 'Übersetzen' wird ab dem Wintersemester 2003/2004 keine Studentinnen aufnehmen." Streitgegenstand des Klageverfahrens war Ausbildungsförderung für den Studiengang "Übersetzen und Dolmetschen". Ob dieser Studiengang vor oder nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geschlossen worden ist, lässt sich eindeutig weder dem Vortrag der Klägerin noch dem des Beklagten entnehmen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.