Beschluss vom 27.12.2004 -
BVerwG 1 B 180.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B1B180.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.12.2004 - 1 B 180.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B1B180.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 180.04

  • VGH Baden-Württemberg - 02.09.2004 - AZ: VGH 1 S 1883/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Wertung der Aussagen der Ehefrau des Klägers als Zeugin die Vorstellung zugrunde gelegt habe, "Eheleute müssten ihre Trauer teilen, damit eine Lebensgemeinschaft zwischen ihnen bejaht werden" könne. Einen solchen Rechtssatz kenne das Recht nicht, er wäre mit Art. 6 GG unvereinbar. Damit verletze der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wären die Erklärungen in ihrem wirklichen Gehalt gewürdigt worden, hätte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verneint, sondern festgestellt.
Mit diesem Vortrag wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig bezeichnet. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist, ohne den behaupteten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Namentlich hat das Berufungsgericht weder einen Rechtssatz der behaupteten Art aufgestellt noch ist im Übrigen erkennbar, dass die Beweiswürdigung fehlerhaft sein soll.
Auch der weiter geltend gemachte Gehörsverstoß ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde meint hierzu, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Würdigung des Sachverhalts - hinsichtlich "des Vorwurfs falscher Angaben gegenüber der Beklagten im Verfahren über die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" - das subjektive Moment außer Acht gelassen. Falsche Angaben könnten eine Ausweisung nur dann rechtfertigen, wenn sie vorwerfbar falsch seien. Das habe der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Der Kläger müsse die Wertung der Ausländerbehörde oder des Gerichts nicht teilen, er könne im Gegenteil der Auffassung sein, dass die von ihm gelebte Gemeinschaft mehr sei als nur eine Wohngemeinschaft. Ein solches Missverständnis rechtfertige nicht die überharte Reaktion der Ausweisung, welche die Grundlage der sozialen Existenz des Klägers vernichte.
Auch damit wendet sich die Beschwerde wiederum in Wahrheit nur gegen die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne den behaupteten Gehörsverstoß aufzuzeigen. Sie verkennt zudem, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht damit begründet werden kann, dass der Tatrichter seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung als die Beschwerde zugrunde legt. So argumentiert sie aber, wenn sie meint, das Berufungsgericht hätte bei dem "Vorwurf falscher Angaben" über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes das - von der Beschwerde überdies nur konstruierte und nicht als tatsächliche eigene Auffassung des Klägers behauptete - "subjektive Moment" oder "Missverständnis" über den Inhalt einer gelebten ehelichen Gemeinschaft nicht beachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), § 5 ZPO.