Beschluss vom 27.11.2006 -
BVerwG 5 B 106.06ECLI:DE:BVerwG:2006:271106B5B106.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2006 - 5 B 106.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:271106B5B106.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 106.06

  • Bayerischer VGH München - 19.09.2006 - AZ: VGH 5 B 05.1398

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen,
„welche Qualität der sogenannte rechtmäßige Aufenthalt des Kindsvaters für die Berechnung der 8jährigen Frist des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG haben muss, d.h. konkret auch unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes 1991 ein Zeitraum zwischen Asylgesuch und späterer förmlicher Asylantragstellung nach diesem Zeitraum anzurechnen ist“.

2 Keiner Klärung bedarf, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, dass der Aufenthalt des Vaters des Klägers in dem Zeitraum zwischen der Anbringung des Asylgesuchs nach § 7 AsylVfG (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 9. April 1991, BGBl I S. 869 <F. 1991>) und der Stellung eines (förmlichen) Asylantrages bei der Ausländerbehörde nach § 8 AsylVfG (F. 1991) deswegen nicht rechtmäßig sei, weil nach § 19 Abs. 1 AsylVfG (F. 1991) erst der förmliche Asylantrag die für die Anwendung des § 4 Abs. 3 StAG erforderliche, an eine Aufenthaltsgestattung anknüpfende Rechtmäßigkeit bewirkt habe, in Widerspruch zu der vorherrschenden Kommentarliteratur steht bzw. die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache unrichtig ist oder ob sich deren Richtigkeit mit hinreichender Klarheit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

3 Der Zulassung der Revision steht jedenfalls entgegen, dass die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ohne fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Gehalt eine spezifische Fallkonstellation betrifft. Die Frage, ob bereits ein Asylgesuch die Gestattungswirkung des § 19 Abs. 1 AsylVfG (F. 1991) auslöst, beurteilt sich nach zum 30. Juni 1992 ausgelaufenem Recht; sie kann bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 StAG als Vorfrage nur dann entscheidungserheblich werden, wenn weitere Umstände hinzutreten (u.a.: Geburt des Kindes in dem Zeitraum 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2000; ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt wird nur durch Hinzurechnung des Zeitraums zwischen Asylgesuch und Asylantrag erreicht). Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich diese Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus in weiteren, gar noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschiedenen Fällen stellen könnte. Dann aber besteht nach den zu Rechtsfragen ausgelaufenen Rechts entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. - m.w.N. - Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 -; s.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9) kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; es spricht nichts dafür, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.; Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).