Beschluss vom 27.11.2002 -
BVerwG 8 B 103.02ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B8B103.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.11.2002 - 8 B 103.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:271102B8B103.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 103.02

  • VG Magdeburg - 09.04.2002 - AZ: VG 5 A 326/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel - insbesondere einer Verletzung der Aufklärungspflicht - beruht, muss die materiellrechtliche Beurteilung der Vorinstanz selbst dann zugrunde gelegt werden, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 4. November 1994 - BVerwG 8 C 28.93 - Buchholz 454.71 § 7 Wohngeldgesetz Nr. 1 S. 1 <2>). Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, wann ein Grundstück aus dem Vermögen eines Betriebs ausgeschieden ("weggeschwommen") ist, nicht der Zeitpunkt der Eintragung der Änderung im Grundbuch maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Rechtsträgerwechsels, wie er sich aus dem Rechtsträgernachweis ergibt. Diese Rechtsauffassung wird in dem angefochtenen Urteil näher begründet (vgl. amtlicher Umdruck S. 7 f.).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts würden nach einem vorliegenden Rechtsträgernachweis vom 30. Januar 1956 die streitgegenständlichen Grundstücke dem Rat der Stadt C. als neuem Rechtsträger mit Wirkung vom 1. August 1954 zugeordnet. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird von der Beschwerde nicht bestritten. Vielmehr meint sie, der in dem Rechtsträgernachweis genannte Zeitpunkt sei nicht - oder jedenfalls nicht ohne weiteres - maßgebend. In diesem Zusammenhang macht sie insbesondere geltend, bei dem Rechtsträgerwechsel sei gegen die Anordnung über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 16. März 1953 verstoßen worden. Damit wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit gegen die materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.