Beschluss vom 27.10.2016 -
BVerwG 2 B 45.16ECLI:DE:BVerwG:2016:271016B2B45.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2016 - 2 B 45.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:271016B2B45.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 45.16

  • VG München - 29.07.2014 - AZ: VG M 21 K 12.2457
  • VGH München - 10.05.2016 - AZ: VGH 6 BV 14.1885

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die fehlende Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2 Im Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - (BVerwGE 153, 48 Rn. 30 und 32) hat der erkennende Senat zwar bereits geklärt, dass das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer textlichen Begründung bedarf. Nur so werde erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. In der Entscheidung ist auch festgestellt worden, dass nur durch eine Begründung die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Angesichts dieser Bezugnahme auf die nachfolgende Gerichtskontrolle und den Hinweis, dass der Beamte in die Lage versetzt werden solle, die Erfolgsaussichten gerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten beurteilen zu können, liegt der Ausschluss einer Nachholung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zwar nahe.

3 Ausdrücklich in dem aufgezeigten Sinne entschieden worden ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes noch nicht. Im Hinblick auf die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung, die teils eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. April 2016 - 5 ME 14/16 - juris Rn. 39 oder OVG Bautzen, Urteil vom 26. April 2016 - 2 A 36/15 - juris Rn. 34, a.A. aber das angefochtene Berufungsurteil des VGH München vom 10. Mai 2016 - 6 BV 14.18 85 - juris Rn. 22), bedarf es deshalb einer Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG).

4 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 51.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.