Beschluss vom 27.10.2008 -
BVerwG 2 C 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 C 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 59.08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2006 - AZ: OVG 6 A 1710/04 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 sind wirkungslos.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.