Beschluss vom 27.10.2004 -
BVerwG 10 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B10B63.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 10 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:271004B10B63.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 63.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.08.2004 - AZ: OVG 2 LB 71/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127,82 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen worden ist.
Die Beschwerde hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, weil in einem Revisionsverfahren die Frage zu klären sei,
"ob im öffentlichen Recht eine Benutzungsgebühr weiterhin zu entrichten ist, obwohl die fristlose Kündigung durchgreift".
Die Vorinstanz hat diese Frage auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts bejaht, wobei sie offen gelassen hat, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorlag (UA S. 6). Sie hat nämlich die Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung in § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG S-H) und § 1 der Gebührensatzung der Gemeinde Bovenau für den kommunalen Kindergarten (GS) gesehen (UA S. 4). An diese Auslegung des Landesrechts wäre das Revisionsgericht gebunden (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO), so dass die Beschwerde näher darlegen müsste, woraus sich dennoch die Revisibilität der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben soll (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde beruft sich zwar darauf, die Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage werde zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung "von Bundesrecht" beitragen, erläutert dies jedoch nicht. Möglicherweise rekurriert sie damit auf die von ihr gerügte Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes. Allein mit dem Hinweis, das Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß
gegen Bundesrecht angewandt worden, erlangt die Rechtssache aber noch nicht die von der Beschwerde angestrebte Revisibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306). Hinzutreten muss vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grunde ist substantiiert darzulegen, dass der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Normen, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Anforderungen, die sich aus dem Äquivalenzprinzip im Zusammenspiel mit dem Gleichheitsgrundsatz ergeben, wenn eine Gebührenerhebung streitig ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95). Danach ist anerkannt, dass das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem krassen Missverhältnis zu der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht, im Übrigen dem Normgeber aber bei der Gebührenbemessung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum belässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 <125 f.> m.w.N.). Hiervon ist die Vorinstanz in Würdigung der besonderen Umstände, die für den vorliegenden Fall kennzeichnend sind, ersichtlich ausgegangen (UA S. 6).
Die Zulassung der Revision rechtfertigt auch von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage nicht,
"ob eine derartige Satzung mit rückwirkender Kraft geändert werden kann und die erstmalige Inanspruchnahme des Nichtnutzers begründen kann".
Denn zu der etwaigen (bundes-)verfassungsrechtlichen Problematik der rückwirkenden Normsetzung macht die Beschwerde keine Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.