Beschluss vom 27.10.2003 -
BVerwG 6 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B6B66.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003 - 6 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:271003B6B66.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 66.03

  • Hamburgisches OVG - 26.09.2003 - AZ: OVG 1 So 109/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulässigkeitserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.