Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid. Der Sohn der Klägerin reiste Ende 2007 in das Bundesgebiet ein. Den ihm 1995 aus eigenem Recht erteilten Aufnahmebescheid nahm das Bundesverwaltungsamt nach der Einreise zurück. Einen Antrag der Klägerin auf Einbeziehung des Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 18. Februar 2008 ab. Die hiergegen erhobene Klage nahm die Klägerin zurück. Im März 2012 beantragte sie die (nachträgliche) Einbeziehung ihres Sohnes. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 21. März 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine nachträgliche Einbeziehung nicht in Betracht komme, da der Sohn in Deutschland lebe und nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Während des Klageverfahrens kehrte der Sohn der Klägerin nach Kasachstan zurück, nachdem die Ausländerbehörde nicht mehr bereit war, seinen weiteren Aufenthalt zu dulden. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch einen Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 18. Februar 2008 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 16. September 2015 geändert und die Beklagte verpflichtet, den Sohn der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen in den Verfahren BVerwG 1 C 19.15 und BVerwG 1 C 21.15. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.


Pressemitteilung Nr. 83/2016 vom 27.09.2016

Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden

Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die 1936 geborene Klägerin und ihr 1971 geborener Sohn stammen aus Kasachstan. Sie reisten im November 1994 auf der Grundlage eines ihnen jeweils erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) nach Deutschland ein und beantragten im Dezember 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Noch vor Ausstellung einer Bescheinigung kehrte der Sohn der Klägerin im Januar 1995 nach Kasachstan zurück zu seiner schwangeren Lebensgefährtin. Nachdem der Gesetzgeber die Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen erweitert hatte, beantragte die Klägerin im März 2012, ihren Sohn nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das für Angelegenheiten der Spätaussiedler zuständige Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Sohn sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben; vielmehr sei er nach erfolgter Aussiedlung dorthin zurückgekehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, und auf die im Entscheidungszeitpunkt (wieder) bestehende Trennung abgestellt.


Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin nicht - wie von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangt - „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist. Diese Voraussetzung legt bereits nach ihrem Wortlaut nahe, dass der Familienangehörige im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet wohnhaft gewesen sein muss. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm ergeben sich jedenfalls keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass (auf Dauer angelegte) Zwischenaufenthalte außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt lassen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Erleichterung der nachträglichen Einbeziehung von Familienangehörigen im Jahr 2013 eine Möglichkeit schaffen wollen, aussiedlungsbedingte Familientrennungen in möglichst vielen Fällen zu beseitigen. Dieses allgemeine Ziel hat er jedoch nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen und unter Beibehaltung der allgemeinen vertriebenenrechtlichen Systematik verwirklicht. Dazu gehört der kontinuierliche Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet.


Aus denselben Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht den Revisionen des Bundesverwaltungsamts in zwei vergleichbaren Verfahren stattgegeben.


BVerwG 1 C 19.15 - Urteil vom 27. September 2016

Vorinstanzen:

OVG Münster, 11 A 1882/14 - Urteil vom 16. September 2015 -

VG Köln, 10 K 8156/13 - Urteil vom 03. September 2014 -

BVerwG 1 C 20.15 - Urteil vom 27. September 2016

Vorinstanzen:

OVG Münster, 11 A 626/14 - Urteil vom 16. September 2015 -

VG Köln, 10 K 3385/12 - Urteil vom 05. Februar 2014 -

BVerwG 1 C 21.15 - Urteil vom 27. September 2016

Vorinstanzen:

OVG Münster, 11 A 1747/14 - Urteil vom 16. September 2015 -

VG Köln, 10 K 3558/13 - Urteil vom 30. Juli 2014 -


Urteil vom 27.09.2016 -
BVerwG 1 C 20.15ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C20.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:270916U1C20.15.0]

Urteil

BVerwG 1 C 20.15

  • VG Köln - 05.02.2014 - AZ: VG 10 K 3385/12
  • OVG Münster - 16.09.2015 - AZ: OVG 11 A 626/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph und
Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2015 geändert.
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr im April 1995 erteilten Aufnahmebescheid.

2 Die 1943 geborene Klägerin stammt aus Kasachstan. Sie lebt seit Ende 1995 im Bundesgebiet und ist im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung. Ihr 1970 geborener Sohn erhielt im April 1995 ebenfalls einen Aufnahmebescheid und reiste Ende 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 nahm das Bundesverwaltungsamt den ihm erteilten Aufnahmebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

3 Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2008 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Antrag der Klägerin vom Januar 2008 auf Einbeziehung ihres Sohnes und seiner Familie in den ihr erteilten Aufnahmebescheid ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2008 zurück. Die hiergegen erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.

4 Im März 2012 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes und seiner Familie nach § 27 Abs. 3 BVFG 2011. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 21. März 2012 mit der Begründung ab, dass die einzubeziehenden Personen in Deutschland lebten und nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben seien. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 erhob die Klägerin hiergegen Klage.

5 Während des Klageverfahrens kehrte der Sohn der Klägerin im August 2012 mit seiner Familie nach Kasachstan zurück. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch einen Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des mit Bescheid vom 18. Februar 2008 abgeschlossenen (Einbeziehungs-)Verfahrens ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2012 zurück. Nach Einbeziehung dieser Bescheide in das Klageverfahren und Beschränkung des Klagebegehrens auf die Einbeziehung des Sohnes - nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG, hilfsweise im Wege des Wiederaufgreifens nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

6 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Sohn der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Begehren der Klägerin handele es um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage der Anspruch gestützt werde. Mit Bescheid vom 21. März 2012 habe das Bundesverwaltungsamt das Einbeziehungsverfahren wieder aufgegriffen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG lägen vor, insbesondere sei der Sohn der Klägerin ein "im Aussiedlungsgebiet verbliebener" Abkömmling. Dem stehe nicht entgegen, dass er sich von Dezember 2007 bis August 2012 mit seiner Familie in Deutschland aufgehalten habe. Die Vorschrift finde regelmäßig keine Anwendung, wenn die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebe, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit der Aufenthalt rechtlich abgesichert sei. Sie erfordere aber keinen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Dies ergebe sich vor allem aus Sinn und Zweck der Regelung. Durch sie solle eine dauerhafte Familientrennung vermieden und die Integration der Spätaussiedler in Deutschland weiter gefördert werden. Zur Verwirklichung dieses Zieles sei inzwischen auch das Erfordernis einer Härte weggefallen. Hieraus ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers, die Familienzusammenführung in möglichst vielen Fällen zuzulassen und so dauerhafte Trennungen zu vermeiden. Eine Familientrennung liege auch dann vor, wenn ein Familienangehöriger nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland freiwillig oder wegen einer drohenden Abschiebung ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sei. Auch in diesem Fall komme es (wieder) zu einer Familientrennung, die der Gesetzgeber durch die unter erleichterten Voraussetzungen mögliche nachträgliche Einbeziehung habe verhindern wollen. Die sonstigen Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung seien ebenfalls gegeben.

7 Die Beklagte macht mit der Revision insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe Spätaussiedlern mit der nachträglichen Einbeziehung nur die Möglichkeit geben wollen, eine durch ihre Aussiedlung und das Verbleiben von Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet verursachte dauerhafte Familientrennung zu beseitigen. Kehre ein Familienangehöriger nach Einreise in das Bundesgebiet in das Herkunftsgebiet zurück, fehle es an einer aussiedlungsbedingten Trennung.

8 Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Nach dem untauglichen Versuch einer eigenen Aussiedlung ihres Sohns und seinem relativ kurzen ausländerrechtlich geduldeten Aufenthalt in Deutschland beruhe die Familientrennung weiterhin auf ihrer Aussiedlung.

9 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten zu § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG an.

II

10 Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG (1.). Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass einer nachträglichen Einbeziehung nach dieser Vorschrift die Bestandskraft des eine Einbeziehung ablehnenden Bescheids vom Februar 2008 nicht entgegensteht (1.1). Der Sohn der Klägerin ist wegen seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland aber kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling (1.2). Da sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen (2.).

11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs ist § 27 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554). Die nachfolgende Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG) vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) hat diese Regelung unverändert gelassen.

12 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

13 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG.

14 1.1 Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass einer nachträglichen Einbeziehung nicht entgegensteht, dass die Klägerin ihre Klage gegen den - eine Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. (inzwischen: § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG) ablehnenden - Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom Februar 2008 zurückgenommen hat und dieser damit in Bestandskraft erwachsen ist. Zwar handelt es sich bei der nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und der Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG - ungeachtet der getrennten Verbescheidung durch das Bundesverwaltungsamt und der daran anknüpfenden gestaffelten Klageanträge der Klägerin - prozessual um einen einheitlichen Streitgegenstand (a). Das Bundesverwaltungsamt hat das Verfahren bezüglich einer nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG (seinerzeit: § 27 Abs. 3 BVFG a.F.) aber wieder aufgegriffen und mit Bescheid vom März 2012 insoweit eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Sachentscheidung getroffen (b).

15 a) Nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum einen durch die mit dem Klageantrag erstrebte Rechtsfolge und zum anderen durch den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 9 B 63.13 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 8 Rn. 13 m.w.N.). Damit liegt ein einheitlicher Streitgegenstand auch dann vor, wenn sich das aus einem einheitlichen Klagegrund hergeleitete Begehren rechtlich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt (materielle Anspruchsnormenkonkurrenz).

16 In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und der Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Klagebegehren. Diese beziehen sich nach ihren Anspruchsvoraussetzungen auf unterschiedliche Fallgestaltungen, sind aber ohne Unterschied in den Rechtsfolgen und im Klagegrund auf das gleiche Ziel, nämlich die Einbeziehung eines Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers gerichtet, und stehen damit in materieller Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der die Einführung der "nachträglichen" Einbeziehungsmöglichkeit durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (9. BVFG-ÄndG) vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) mit einer ausdrücklichen Regelung zum Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener Einbeziehungsverfahren verbunden und dies damit begründet hat, dass ein vor der Gesetzesänderung abschlägig beschiedener Antrag auf Einbeziehung eines Angehörigen zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung auf Grund der eingetretenen Rechtsänderung Erfolg haben könne (BT-Drs. 17/5515 S. 7 f.).

17 b) Ausgehend von einem einheitlichen Streitgegenstand steht der gerichtlichen Überprüfung des eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. (inzwischen: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) ablehnenden Bescheids vom März 2012 nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Klage gegen den - eine Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 2 BVFG a.F. (inzwischen: § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG) ablehnenden - Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom Februar 2008 zurückgenommen hat und dieser damit in Bestandskraft erwachsen ist. Denn die Behörde hat das Verwaltungsverfahren nach Erweiterung der Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen durch das 9. BVFG-ÄndG auf Antrag der Klägerin (konkludent) wieder aufgegriffen und mit dem eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 3 BVFG a.F. (inzwischen: § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG) ablehnenden Bescheid vom März 2012 bezüglich dieser neuen Anspruchsgrundlage eine der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Sachentscheidung getroffen.

18 1.2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG bejaht. Dieser Anspruch scheitert schon daran, dass der Sohn der Klägerin kein im Sinne dieser Vorschrift "im Aussiedlungsgebiet verbliebener" Abkömmling ist. Denn er hat nach der Aussiedlung der Klägerin seinen Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben und sich von Dezember 2007 bis August 2012 im Bundesgebiet aufgehalten.

19 Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 1 C 19.15 entschieden hat, kann ein Familienangehöriger nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte. Die Formulierung "der im Aussiedlungsgebiet verbliebene ..." legt nach dem Sprachgebrauch eher ein Verständnis nahe, wonach die genannte Voraussetzung mehr als ein nur punktuelles Verbleiben des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet umfasst, dieser vielmehr im gesamten Zeitraum zwischen der Aussiedlung der Bezugsperson und der Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss. Auch dem systematischen Vergleich mit dem für den Spätaussiedlerstatus vorausgesetzten Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet seit bestimmten Stichtagen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG: "seit dem...") und der in diesem Zusammenhang geregelten Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein zwischenzeitlicher - über einen Besuchsaufenthalt hinausgehender - Aufenthalt des Familienangehörigen im Bundesgebiet bei der Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG generell unschädlich ist. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil eher darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbleibens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist, jedenfalls finden sich keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der Ablehnung der Änderungsanträge der Opposition und des Landes Hessen auf Streichung der Worte "im Aussiedlungsgebiet verbliebene" bzw. deren Ergänzung um die Worte "oder bereits ausgereiste" (BT-Drs. 17/7215 sowie BR-Drs. 57/2/11) seinerzeit eine nach dem Wortlaut nicht naheliegende und nach der Systematik eher auszuschließende Auslegung zugrunde gelegen haben könnte. Die Annahme, eine vorübergehende Wohnsitzverlegung in das Bundesgebiet stehe einem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nicht entgegen, lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Insbesondere rechtfertigt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im - als Gesamtgebiet verstandenen - Aussiedlungsgebiet schließe die nachträgliche Einbeziehung nicht aus. Denn dieses Ziel wird bereits durch die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses erreicht. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Parallelverfahren verwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - Rn. 12 ff.).

20 Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Sohn der Klägerin nachträglich in den ihr 1994 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Dieser ist nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben", sondern Ende 2007 mit seiner Familie nach Deutschland gekommen, um hier auf Dauer zu leben. Nach Kasachstan ist er erst im August 2012 wieder zurückgekehrt, nachdem die Ausländerbehörde nicht mehr bereit war, seinen Aufenthalt in Deutschland weiter zu dulden. Damit hat er seinen Wohnsitz in Kasachstan vorübergehend aufgegeben. Dass sein Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich nicht auf einem gesicherten Aufenthaltsrecht, sondern lediglich auf einer Duldung beruhte, ändert hieran nichts.

21 Ob im Falle der Rückkehr eines Familienangehörigen in das Aussiedlungsgebiet ein ununterbrochenes Verbleiben in Ausnahmefällen nach dem Rechtsgedanken des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG fingiert werden kann - etwa wenn der Familienangehörige mit einem eigenen Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist und nach dessen Aufhebung unverzüglich wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist -, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Sohn der Klägerin war bei seiner Einreise in das Bundesgebiet zwar im Besitz eines eigenen Aufnahmebescheids, der nachträglich aufgehoben worden ist. Nach dem Scheitern einer Aufnahme aus eigenem Recht ist er aber nicht unverzüglich nach Kasachstan zurückgekehrt, sondern hat versucht, auch noch nach Abschluss des Aufhebungsverfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung über die von der Klägerin gestellten Einbeziehungsanträge im Bundesgebiet zu bleiben. Eine Rückkehr erfolgte erst während des laufenden Klageverfahrens, nachdem die Ausländerbehörde nicht mehr bereit war, die ihm erteilte Duldung weiter zu verlängern. Damit beruhte sein Aufenthalt in Deutschland nicht allein auf einem irrtümlich angenommenen Spätaussiedlerstatus.

22 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine Nachholung der Eintragung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom Februar 2008 bestandskräftig abgelehnt. Hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage liegen die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG i.V.m. § 27 Abs. 3 BVFG nicht vor. Insbesondere haben sich insoweit weder in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Nachholung der Eintragung zugunsten der Klägerin geändert noch hat diese substantiiert eine Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten geltend gemacht. Zwar kann die Behörde nach § 51 Abs. 5 VwVfG ein Verwaltungsverfahren im Ermessenswege auch wiederaufgreifen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht geschehen. Die Entscheidung der Behörde, nach bestandskräftiger Ablehnung ihre erneute Sachprüfung auf die von der Klägerin im März 2012 geltend gemachte Erweiterung der Rechtsgrundlagen für die Einbeziehung von Familienangehörigen zu beschränken und das Verfahren im Übrigen mangels offenkundiger Rechtswidrigkeit nicht wiederaufzugreifen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

23 Dabei kann dahinstehen, ob sich der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BVFG nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen nunmehr auf die Fallgestaltung beschränkt, dass sich der Familienangehörige schon in Deutschland aufhält. Denn eine Nachholung der Eintragung bleibt jedenfalls an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Ungeachtet der Frage, wie diese Voraussetzung in Grenzfällen zu definieren ist, kann von einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung jedenfalls dann keine Rede sein, wenn diese - wie hier - erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser beantragt wird. In diesen Fällen ist eine Einbeziehung allein auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - Rn. 31).

24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.