Beschluss vom 27.08.2013 -
BVerwG 4 B 22.13ECLI:DE:BVerwG:2013:270813B4B22.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 4 B 22.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:270813B4B22.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 22.13

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 10.11.2011 - AZ: VG 8 A 91/10
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.11.2012 - AZ: OVG 1 LB 3/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Oberverwaltungsgericht habe sich bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 12. Januar 2012 (GVOBl Sch.-H. S. 83) weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen müssen, um - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt habe - „eine erheblich über dem Durchschnitt liegende äußere Gestaltung“ (Rn. 51) des klägerischen Gebäudes anzunehmen. Hierzu habe es eines Vergleichs mit den bekannten etwa zehn Villen und zwei Landhäusern aus der Entstehungszeit des streitbefangenen Gebäudes bedurft.

3 Die Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung verletzt ein Gericht grundsätzlich nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 B 20.12 - juris Rn. 6). Das Unterlassen eines Beweisantrages ist nur unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Maßgeblich hierfür ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 1.96 - BVerwGE 106, 115 <119>, Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> und vom 20. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 7).

4 Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Beschwerde missversteht die angegriffene Entscheidung: Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts kommt es für das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH nicht darauf an, „ob und ggf. wie viele andere (vergleichbare) Häuser“ aus einer bestimmten Zeitspanne in einer geographischen Region vorhanden sind (UA Rn. 50). Die Annahme der Überdurchschnittlichkeit der äußeren Gestaltung in der folgenden Passage geht damit nicht von einem solchen, von den Klägern vermissten Vergleich aus, sondern schätzt den künstlerischen Wert des Hauses allgemein ein.

5 Dies bestätigen die Ausführungen zur Annahme eines besonderen Kulturdenkmals nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH (Rn. 52 ff.): Ob ein Gebäude als besonderes Kulturdenkmal im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH in das Denkmalbuch einzutragen ist, kann nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts den von den Klägern geforderten Vergleich mit äquivalenten Objekten derselben Kunstrichtung und Entstehungszeit erforderlich machen, wenn insoweit Zweifel verbleiben und besondere Lagemerkmale fehlen (Rn. 57). Hier zeigten indes die Umstände des Einzelfalls die besondere Bedeutung des Hauses der Kläger, so dass es einer vergleichenden Betrachtung mit anderen, äquivalenten Objekten nicht bedürfe (UA Rn. 59 f.). Wenn es aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts aber selbst zur Annahme einer besonderen Bedeutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH („Schutzstufe II“) nicht des geforderten Vergleichs bedurfte, bestand für einen solchen Vergleich zur Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH („Schutzstufe I“) ebenfalls kein Anlass.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenüber der Vorinstanz war der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren, da der Denkmalschutz für das Gebäudeinnere nicht mehr im Streit steht.

Beschluss vom 04.12.2013 -
BVerwG 4 B 44.13ECLI:DE:BVerwG:2013:041213B4B44.13.0

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    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2013 - 4 B 44.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:041213B4B44.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 44.13

  • VG Schleswig - 10.11.2011 - AZ: VG 8 A 91/10
  • OVG Schleswig - 30.11.2012 - AZ: OVG 1 LB 3/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 22.13 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 Der Senat habe, so die Kläger, ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, dass das Oberverwaltungsgericht auch Feststellungen dazu habe treffen müssen, was eine durchschnittliche Gestaltungsqualität ausmache und inwieweit sich die äußere Gestaltung ihres Hauses davon abhebe. Für die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts habe es eines „Vergleichs im Sinne einer Gegenüberstellung mit Häusern durchschnittlicher Qualität“ bedurft (S. 4). Damit ist ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht dargetan.

3 Der Senat hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern in seinem Beschluss dargelegt, dass die Formulierung des Berufungsgerichts („eine erheblich über dem Durchschnitt liegende äußere Gestaltung“ <UA Rn. 51>) den künstlerischen Wert des Hauses allgemein einschätze und nicht von einem Vergleich ausgehe (Rn. 4 f.). Die Kläger widersprechen diesem Verständnis der berufungsgerichtlichen Entscheidung (S. 5 f.). Auf einen solchen Vorwurf einer unrichtigen Rechtsanwendung kann eine Gehörsrüge aber nicht gestützt werden.

4 Unabhängig hiervon haben alle Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeentscheidung des Senats auf der geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Die erhobene Verfahrensrüge wäre auch ohne den behaupteten Gehörsverstoß des Senats abzulehnen gewesen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - BRS 74 Nr. 230 Rn. 6 f.). Hieran fehlte es, weil die Nichtzulassungsbeschwerde (und im Übrigen auch die Anhörungsrüge) keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen bezeichnete, sondern lediglich einen „Vergleich“ verlangte, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Gebäude nach ihrer Vorstellung in einen solchen allgemeinen Vergleich einzubeziehen wären, mit welchen Beweismitteln der Vergleich vorgenommen werden sollte und wie auf dieser Grundlage Feststellungen zur durchschnittlichen Qualität einer künstlerischen Gestaltung zu treffen sein könnten. Damit erschöpfte sich die Verfahrensrüge der Kläger in dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage entschieden. Eine solche Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigt, auch wenn sie zutreffen sollte, grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (Beschluss vom 2. Mai 2012 - BVerwG 10 B 10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65 Rn. 7). Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, legte die Beschwerde nicht dar und war auch sonst nicht ersichtlich.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nummer 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.