Beschluss vom 27.08.2008 -
BVerwG 6 B 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270808B6B59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2008 - 6 B 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270808B6B59.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 59.08

  • Hamburgisches OVG - 26.06.2008 - AZ: OVG 3 Bf 16/08.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.