Beschluss vom 27.08.2008 -
BVerwG 6 B 54.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270808B6B54.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.08.2008 - 6 B 54.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270808B6B54.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 54.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3 Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

4 Der Kläger wirft die Frage auf, was ein Waffensachverständiger im Sinne des Waffengesetzes ist. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt hat, dass der Kläger kein Waffensachverständiger sei, sondern selbstständig tragend auch auf den Gesichtspunkt, dass er aus anderen Gründen als der angenommenen fehlenden Eigenschaft als Waffensachverständiger kein Bedürfnis für den Besitz von Waffen oder Munition im Sinne von § 18 Abs. 1 WaffG für wissenschaftliche oder technische Zwecke glaubhaft gemacht habe. Der Verwaltungsgerichtshof ist also davon ausgegangen, dass der Kläger selbst dann keine Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG erhalten könne, wenn er Waffensachverständiger sei. Diese wesentlich durch tatsächliche Feststellungen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, getragene Erwägung wird von dem Beschwerdeführer nicht mit zulässigen und begründeten Zulassungsrügen angegriffen. Wird eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Grundes ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 -, insoweit in Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 51 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2007 - BVerwG 6 BN 4.07 -). Daran fehlt es. Überdies führen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht wesentlich über die Umstände des Einzelfalles hinaus, so dass auch aus diesem Grund die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommen kann.

5 Zu dem ebenfalls angeführten Art. 12 Abs. 1 GG werden keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen angeführt.

6 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.