Beschluss vom 27.07.2011 -
BVerwG 2 WNB 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270711B2WNB4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2011 - 2 WNB 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270711B2WNB4.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 4.11

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 31.03.2011 - AZ: TDG S 6 BLc 10/10

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 27. Juli 2011 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers unzulässig.

2 Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. Diese Regelung ist vom Gesetzgeber bewusst der Bestimmung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung nachgebildet worden (vgl. BTDrucks 16/7955 S. 36 und 37 zu Nr. 18) und daher in entsprechender Weise auszulegen. Danach beschränkt sich das Vertretungserfordernis nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschlüsse vom 15. September 2009 - BVerwG 1 WNB 3.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 2 = NZWehrr 2010, 40 m.w.N. und vom 23. November 2010 - BVerwG 1 WNB 7.10  -; ebenso Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 22a Rn. 29 und § 22b Rn. 4).

3 Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2011, der die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen hat, ist dem Antragsteller am 16. April 2011 zugestellt worden. Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endeten damit gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO am 16. Mai 2011 bzw. 16. Juni 2011. Das Schreiben des Antragstellers vom 11. Mai 2011, mit dem er - zunächst ohne Begründung - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhob, ist am 13. Mai 2011 und die Beschwerdebegründung vom 30. Mai 2011 ist am 1. Juni 2011 beim Truppendienstgericht eingegangen. Damit sind zwar die Fristen des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO gewahrt worden. Mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers ist die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch durch diese Schreiben weder wirksam eingelegt noch wirksam begründet worden.

4 Der Fristablauf für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 WBO hinausgeschoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss vom 31. März 2011 ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses dem Gesetzeswortlaut.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.