Beschluss vom 27.07.2009 -
BVerwG 9 B 47.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270709B9B47.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2009 - 9 B 47.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270709B9B47.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 47.09

  • Bayerischer VGH München - 12.02.2009 - AZ: VGH 13 A 08.437

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und nicht innerhalb der am 19. Mai 2009 abgelaufenen Frist begründet worden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.