Beschluss vom 27.07.2004 -
BVerwG 5 B 101.03ECLI:DE:BVerwG:2004:270704B5B101.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2004 - 5 B 101.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270704B5B101.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 101.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.06.2003 - AZ: OVG 6 B 13.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf:
"Ist § 6 Abs. 2 BVFG in der ab 01.01.1993 geltenden Fassung auch auf solche Personen anwendbar, die ein Vertreibungsgebiet vor dem 01.01.1993 verlassen haben und über deren Antrag noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist?".
Die Beschwerde legt indes nicht dar, inwiefern die Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung dem Klagebegehren zum Erfolg verholfen hätte. Soweit die Kläger unter Hinweis auf das Spätaussiedlerstatusgesetz in Verbindung mit § 100 a BVFG geltend machen, auch auf sie sei § 6 Abs. 2 BVFG n.F. anzuwenden, verkennen sie überdies, dass sich § 100 a BVFG auf Antragsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG in dessen aktueller, am 30. August 2001 geltenden Fassung und damit auf Spätaussiedlerbescheinigungen bezieht, nicht aber auf (die hier von den bereits 1982 eingereisten Klägern betriebenen) Verfahren auf Ausweise beziehungsweise Feststellungen als Vertriebene nach § 1 BVFG.
Ferner ist die Rechtsgrundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage deswegen zu verneinen, weil die Übergangsregelung des § 100 BVFG mit dem Ablauf der Übergangszeit seine Anwendbarkeit verliert. Fragen, die ausgelaufenes oder demnächst auslaufendes Recht betreffen, haben aber in aller Regel - so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Klärung für den Erhalt der Rechtseinheit oder die Weiterentwicklung des Rechts nicht von Bedeutung ist.
Auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Zu Unrecht rügt die Beschwerde als Sachaufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen zum Teil als wahr unterstellt, zum Teil hat es sie als für die Entscheidung unerheblich erachtet. Dass trotz der Wahrunterstellung, wie die Beschwerde beanstandet, für die Kläger "negative Folgerungen hergeleitet werden", stellt nicht deshalb, weil das Berufungsgericht aus den als wahr unterstellten Tatsachen andere Schlüsse gezogen hat als die Kläger sie ziehen, einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO dar. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch einer Wahrunterstellung zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung, dass die deutsche Volkszugehörigkeit der Kläger gleichwohl nicht erwiesen sei, besteht nicht. Aus den von den Klägern bezeichneten Beweismitteln ergibt sich, auch soweit die Vorinstanz deren Aussage als wahr unterstellt hat, nicht, dass die Kläger deutsche Volkszugehörige sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Berufungsurteil auf S. 21 insbesondere nicht davon ausgegangen, dass die vorgelegte Wehrpassunterlage in Bezug auf die darin angegebene Volkszugehörigkeit inhaltlich richtig sei. Das Berufungsgericht hat die Angaben der Kläger zu der von ihnen vorgelegten Wehrpassunterlage als richtig unterstellt, auch hat es unterstellt, dass diese Unterlage echt sei. Aus der Echtheit einer Urkunde ergibt sich aber nicht ihre inhaltliche Richtigkeit. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).