Beschluss vom 27.06.2005 -
BVerwG 8 B 105.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B8B105.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2005 - 8 B 105.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270605B8B105.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 105.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 28.09.2004 - AZ: VG 3 LB 3/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 766,94 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde erhebt zunächst die Rüge einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Oberverwaltungsgericht, da es dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. September 2004 gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen sei. Damit kann die Beschwerde jedoch nicht durchdringen. Denn das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel kann nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (stRspr des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68 und Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157). Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem auf § 130 a Satz 1 VwGO gestützten Beschluss jedoch deutlich gemacht, dass es nach seiner - insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung - nicht darauf ankommt, ob die Hauskläranlage des Klägers und die im Ortsteil B. errichtete private Gebietskläranlage hinsichtlich ihrer Reinigungsleistung als "ökologisch gleichwertig" anzusehen sind. Demgemäß kam es auf den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. September 2004 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema nicht an.
Der Auffassung der Beschwerde, ein weiterer Verfahrensfehler liege in der unrechtmäßigen Versagung des rechtlichen Gehörs, kann der Senat nicht folgen. Soweit die Beschwerde meint, die Ablehnung des Beweisantrages hätte nicht durch ein "einfaches gerichtliches Schreiben des Vorsitzenden" und ohne eine Begründung erfolgen dürfen, so übersieht sie, dass der Kläger den beiden Anhörungsmitteilungen vom 1. September und 13. September 2004 und den Inhalt des zurückweisenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ohne weiteres entnehmen konnte, dass es auf seinen Beweisantrag nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Im Verfahren nach § 130 a VwGO bedarf es keiner Vorabentscheidung über gestellte Beweisanträge. Es genügt, wenn aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass das Gericht vorher die Beweisanträge auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37).
Zudem erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Hierzu muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 3 B 138.90 -; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; Beschluss vom 18. November 1998 - BVerwG 8 B 170.98 -). Insoweit gelingt es aber der Beschwerde nicht, den Standpunkt des Berufungsgerichts, dass es nach einer hauptsachemäßigen Überprüfung nicht entscheidungserheblich auf die ökologische Vergleichbarkeit der Hauskläranlage des Klägers einerseits sowie der privaten Gebietskläranlage im Ortsteil B. andererseits ankommt, in Zweifel zu ziehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr schon aus anderen Gründen dargelegt, dass das Zuschusssystem der Gemeinde O. nach seinem Inhalt eine Berücksichtigung des Klägers nicht mit einschließt, weil dieser sich nicht an einer privaten Initiative zur Erschließung eines Ortsteils mit einer Kanalisation sowie einer "gemeinschaftlichen" Abwasserbehandlung beteiligt, sondern nur seine Hauskläranlage nachgerüstet hat.
Eine Gehörsverletzung liegt im Übrigen auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht nach der positiven Entscheidung über die Zulassung der Berufung während des Berufungsverfahrens einen anderen rechtlichen Standpunkt - nach hauptsachemäßiger Überprüfung - gewonnen hat. Die intensivere Rechtsprüfung im Berufungsverfahren mit der Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sach- und Streitstands liegt in der Natur der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.