Beschluss vom 27.05.2009 -
BVerwG 5 B 19.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B5B19.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 5 B 19.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B5B19.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 19.09

  • VG Berlin - 12.02.2009 - AZ: VG 29 A 105.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328) und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Sie enthält weder ausdrücklich noch sinngemäß eine in Bezug auf den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts, sondern sie beschränkt sich - in der Art einer Revisionsbegründung - der Sache nach auf die Aussage, die angefochtene Entscheidung sei unzutreffend, weil sie auf einer verfassungswidrigen, gegen die Eigentums- bzw. Erbrechtsgarantie verstoßende Vorschrift beruhe.

2 Vor dem Hintergrund des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 24.06 - (Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 8) entschieden und dies im Einzelnen begründet hat, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zwar insoweit als verfassungswidrig zu beurteilen ist, als hiervon sowohl die Rechte bekannter als auch nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, die Vorschrift aber unter der Voraussetzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass weder ein Alleinerbe noch die Gesamtheit der in Betracht zu ziehenden Miterben auffindbar ist, hat das Verwaltungsgericht nach seinen Urteilsgründen einen differenzierten tatsächlichen sowie rechtlichen Standpunkt eingenommen. Es hat angenommen und dies im Einzelnen begründet, infolge einer in den beiden Teilverkäufen der Jahre 2005 und 2006 (welche den einzigen Nachlassgegenstand, ein Datschengrundstück betroffen hätten) zu sehenden Nachlassauseinandersetzung, welche zur vollständigen Befriedigung des bekannten Miterben geführt hätten, sei im Streitfall der vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungsgemäß bewertete Fall eingetreten, dass nur noch unbekannte Erben von der vorbezeichneten Vorschrift betroffen sind. Damit setzt sich die Beschwerde nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern auf der Grundlage des tatsächlichen und rechtlichen (entscheidungstragenden) Standpunkts des Verwaltungsgerichts Zweifelsfragen bestehen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich sind.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der beschließende Senat von der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Aussage der Klägerseite aus, wonach der auf die unbekannten Erben entfallende Nachlass einen aktuellen Wert von 42 000 € hat.