Beschluss vom 27.05.2009 -
BVerwG 2 B 46.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B2B46.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 B 46.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B2B46.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 46.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.03.2009 - AZ: OVG 6 B 245/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2009 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Daran vermögen die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 22. Mai 2009 und die unter dem Datum vom 26. Mai 2009 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.