Beschluss vom 27.05.2008 -
BVerwG 7 B 25.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270508B7B25.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2008 - 7 B 25.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270508B7B25.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 25.08

  • VGH Baden-Württemberg - 28.04.2008 - AZ: VGH 1 S 1094/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2008 hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.