Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 3 B 41.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B3B41.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 3 B 41.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B3B41.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 41.03

  • Niedersächsisches OVG - 22.01.2003 - AZ: OVG 4 LC 146/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
  2. Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufwirft, deren revisionsgerichtliche Klärung zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts notwendig ist. Daran fehlt es, wenn der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der in Frage stehenden Art prinzipiell nicht eröffnet ist (vgl. Beschluss vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213), denn die Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts kommt dem Bundesverwaltungsgericht nur in den der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten zu (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 132 Rn. 9). So liegt der Fall hier.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Für einen solchen Rechtsstreit ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 287) und des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF 1/99 R - NZS 2000, 523) der Sozialrechtsweg gegeben. Davon abzugehen besteht kein Anlass.
Die Auffassung des Beklagten, die genannte Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig, weil die Vorinstanzen zu den darin behandelten Fragen gar nicht vorgedrungen seien, ist in mehrfacher Hinsicht irrig. Maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges ist der Streitgegenstand. Dieser deckt sich hier vollkommen mit demjenigen, der Gegenstand des Urteils des Senats vom 26. April 2002 war. Selbst wenn das Begehren schließlich an einer Vorfrage aus einem anderen Rechtsgebiet scheitert, berührt dies die Zuständigkeiten nicht. Im Übrigen liegt hier die Voraussetzung, die Vorinstanzen hätten ihre Entscheidung auf Aussagen gegründet, die originär zum Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörten, eindeutig nicht vor. Das Berufungsurteil ist darauf gestützt, dass die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG keine öffentliche Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI seien; mit derselben Begründung hat es dem hilfsweisen Feststellungsantrag stattgegeben, dass die bloße Anzeige nach § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XI genüge. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist aber nach der oben zitierten Rechtsprechung unzweifelhaft Sache der Sozialgerichte.
Offenkundig fehl geht auch die Behauptung der Beschwerde, mit der Nichtzulassung der Revision werde die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die rechtskräftige Feststellung der Vorinstanzen im Verfahren nach § 17 a GVG, dass für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, bindet das Bundesverwaltungsgericht zwar insoweit, als ihm eine auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs gestützte Prozessentscheidung verwehrt ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sind.
2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem in der Beschwerde genannten Beschluss des Senats vom 23. Dezember 1998 - BVerwG 3 B 22.98 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 283) ab. Die Entscheidung des Senats befasst sich mit der Rechtswegzuständigkeit für die den Ländern überantworteten Investitionsfördermaßnahmen im Pflegeheimbereich. Zu der Frage, was unter dem Begriff der Investitionsförderung zu verstehen ist, verhält sich der Beschluss nicht, da in jenem Fall unzweifelhaft die Förderung einer Investition im Streit war. Die Aussage des Berufungsgerichts, Investitionsförderung bedeute institutionelle oder auch Objektförderung, d.h. Förderung der Einrichtung selbst, liegt mithin außerhalb dessen, wozu sich der Senat geäußert hat. Damit scheidet ein Widerspruch aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.