Beschluss vom 27.05.2002 -
BVerwG 7 B 22.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B7B22.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 7 B 22.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B7B22.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 22.02

  • VGH Baden-Württemberg - 18.09.2001 - AZ: VGH 10 S 259/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 484 € (entspricht 220 000 DM) festgesetzt.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Altlastensanierungsmaßnahmen sowie gegen die Heranziehung zu Kosten für Bodenerkundungsmaßnahmen und Ersatzvornahmen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Seine Berufung, mit der er hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des überwiegenden Teils der angegriffenen Bescheide beantragt hat, ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage als unzulässig beurteilt, soweit der Kläger seinen vorrangig gestellten Anfechtungsantrag auch gegen die im Wege der Ersatzvornahme vollzogenen Erkundungsanordnungen gerichtet hat; denn diese Verfügungen hätten sich erledigt und könnten daher nur noch Gegenstand des Hilfsantrages sein. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage überwiegend als unbegründet angesehen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist ebenfalls nicht begründet. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1), noch sind die gerügten Verfahrensfehler erkennbar, auf denen das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen soll (2).
1. a) Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Verwaltungsakt sich durch dessen irreversible Vollziehung erledige. Seiner Meinung nach ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere dann fragwürdig, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - noch Grundlage eines Kostenbescheides sei. Die Frage sei entscheidungserheblich, weil die Anfechtungsklage teilweise als unzulässig abgewiesen worden sei. Neben dieser prozessualen Bedeutung habe die Beantwortung der Frage auch Einfluss auf die Anwendbarkeit des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - anhand von Normen zu beantworten ist, die nicht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gehören. Ob ein vollzogener Verwaltungsakt erledigt ist oder im Hinblick auf daran anknüpfende Vollstreckungskosten fortdauernde Rechtswirkungen äußert, bestimmt sich ausschließlich nach dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsrecht und damit hier nach dem nicht revisiblen Recht des Landes Baden-Württemberg.
b) Unabhängig davon hat die Frage, ob die vollzogenen Grundverfügungen trotz der ergangenen Kostenbescheide erledigt und daher nicht mehr mit der Anfechtungsklage angreifbar waren, nicht den Einfluss auf die Anwendung des materiellen Rechts, den der Kläger ihr beimisst. Seine Auffassung, anders als bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, bei der die erledigten Verwaltungsakte am Maßstab des früher anwendbaren Landesrechts zu prüfen seien, seien im Falle einer Anfechtungsklage möglicherweise die Normen des Bundes-Bodenschutzgesetzes heranzuziehen, ist zumindest im vorliegenden Zusammenhang verfehlt. Der Kläger verkennt, dass es hier - gleichgültig, ob man die Grundverfügungen wegen ihrer Vollziehung als erledigt betrachtet oder nicht - naturgemäß nur darum gehen kann, ob sie bis zu ihrem Vollzug hätten erlassen werden dürfen oder nicht. Die Frage einer Heranziehung des später in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetzes, die der Kläger gleichfalls für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, kann sich daher von vornherein nicht stellen.
2. Zu Unrecht rügt der Kläger daneben eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder wesentliches Prozessvorbringen ausgeblendet und entgegen § 108 Abs. 2 VwGO nicht in seine Erwägungen einbezogen, noch hat er eine Überraschungsentscheidung getroffen.
a) Der Kläger beanstandet, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung des Klagevorbringens zur Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt A. ausschließlich die Beseitigung eines seinerzeit bereits eingetretenen Schadens, also eine bereits realisierte Gefahr, im Blick gehabt und dabei die Pflicht der Stadt zur Abwehr eines bestehenden und sich noch ausweitenden Gefahrenherdes und damit den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr aus dem Auge verloren habe. Diese Rüge geht an den Ausführungen der angegriffenen Entscheidung vorbei. Das Gericht hat eine Garantenstellung der Stadt A., die deren Verhaltensverantwortlichkeit hätte begründen können, nicht deswegen verneint, weil es damals "nur" um die Beseitigung einer Altlast und fortbestehenden Grundwassergefährdung gegangen sei, sondern deswegen, weil die Stadt dem Handlungsstörer nicht bewusst und zweckgerichtet die Möglichkeit eröffnet habe, die die Zustandshaftung nach § 7 PolG begründende Sache in einer Weise zu nutzen, die zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt habe. Die vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen der Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens und der Abwehr aktueller Gefahren war damit aus der dem Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Sicht des Gerichts nicht von Belang, solange der Stadt diese Gefahr nicht im beschriebenen Sinne zuzurechnen war.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist auch keine gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßende Überraschungsentscheidung. Der Kläger macht geltend, er habe nicht damit rechnen können, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der auf S. 29 ff. der Urteilsgründe vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Stadt A. die Boden- und Grundwasserverunreinigung im polizeirechtlichen Sinne unmittelbar verursacht habe, auf die Nutzung des später ihm - dem Kläger - gehörenden Teilgrundstücks im Jahre 1963 abstellen würde. Er habe es daher nicht für notwendig halten müssen, die genaue Lage des sich unstreitig auf dem damals ungeteilten Flurstück Nr. 738/1 befindlichen Fasslagers - bezogen auf das genannte Jahr - zu bezeichnen.
Diese Einschätzung der Prozesssituation verkennt, dass die Verursacherhaftung in Bezug auf eine bestehende Grundstückssituation selbstverständlich an die dieses Grundstück betreffenden konkreten Verhältnisse anknüpfen muss, und zwar auch dann, wenn das Grundstück früher Teil eines größeren Grundstücks war. Der Kläger missversteht im Übrigen die Gedankenführung des Urteils in Bezug auf die dort vorgenommene, die Verhältnisse im Jahre 1963 betreffende Zäsur. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsauffassung ausgegangen, eine Verursacherhaftung der Stadt A. komme allenfalls dann in Frage, wenn diese die in Rede stehende Grundstücksfläche der Firmengruppe S. zur Nutzung als Fasslager überlassen habe. Diese Voraussetzung verneint der Verwaltungsgerichtshof, weil zwischen der Stadt A. und der Firma G. S. trotz der in den Jahren 1962 bis 1965 geführten Vertragsverhandlungen ein Pachtvertrag in Bezug auf die in Rede stehende Grundstücksfläche nicht zustande gekommen sei und außerdem den Gemeinderatsprotokollen nicht einmal entnommen werden könne, ob diese Pachtverhandlungen sich auf den hier streitigen Grundstücksteil bezogen hätten. Deshalb geht der Verwaltunsgerichtshof davon aus, das jedenfalls bezogen auf das Jahr 1963 noch nicht die Rede davon sein könne, die Stadt A. habe auf dem betreffenden Grundstücksteil das Fasslager "geduldet". Eine solche Duldung konnte vom rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her ohnehin nur erheblich sein, wenn darin in der Sache eine stillschweigende Nutzungsvereinbarung zu sehen gewesen wäre. Mit dieser Frage hat sich der VGH jedoch nicht weiter befasst, weil er - bezogen auf die Zeit bis zum Jahre 1963 - eine Duldung des Fasslagers durch die Stadt A. auf dem hier in Rede stehenden Grundstück verneinte und nach der eigenmächtigen Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Firmengruppe S. eine nachträgliche Zustimmung zur Nutzung als Fasslager nicht aus dem Umstand hat herleiten wollen, dass die Stadt A. - möglicherweise - für diese ungenehmigte Inanspruchnahme ein Nutzungsentgelt gefordert hat.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.