Beschluss vom 27.04.2009 -
BVerwG 3 B 90.08ECLI:DE:BVerwG:2009:270409B3B90.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2009 - 3 B 90.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270409B3B90.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 90.08

  • VG Meiningen - 22.05.2008 - AZ: VG 8 K 54/07 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Mai 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung. Das Verwaltungsgericht hat seine gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, weil er kein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - sei und in seinen Beruf insbesondere nicht durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG eingegriffen worden sei.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn die Begründung des Rechtsbehelfs erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger wendet sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und versäumt es, einen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe zu kennzeichnen, geschweige denn schlüssig darzulegen, auf die allein eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann. Äußerst vage wird ein möglicher Verfahrensfehler angedeutet, indem lediglich behauptet wird, das Gericht hätte, falls es bezüglich der von dem Kläger „dargestellten Diskriminierung Zweifel hatte, diesbezüglich Hinweise geben müssen und ergänzenden Sachvortrag, Glaubhaftmachung und Beweismittel abverlangen müssen“. Das genügt den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenso wenig wie die Behauptung, der Kläger möge „nicht in jedem Falle in das Schema ‚beruflicher und sonstiger Rehabilitierung bzgl. der DDR-Vergangenheit’ fallen“, so dass das Gericht hätte „schon aus diesem Gesichtspunkt wegen durchaus grundsätzlicher Bedeutung der Sache dem Kläger die Revision nicht abschneiden dürfen“.

3 Der persönliche Vortrag des Klägers, den der Verfahrensbevollmächtigte „auf besonderen Wunsch des Klägers“ der Beschwerdebegründung angefügt hat, ist einer Sachprüfung nicht zugänglich. Mit dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist es nicht zu vereinbaren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich darauf beschränkt, der Rechtsmittelbegründung dienende Ausführungen der von ihm vertretenen Partei ohne eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung vorzulegen (Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 4 B 74.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 91). Abgesehen davon wird in diesem Teil der Beschwerdebegründung auch kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufgezeigt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.