Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 8 B 95.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B8B95.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 B 95.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B8B95.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 95.05

  • VG Greifswald - 02.06.2005 - AZ: VG 6 A 126/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Klägerin ist durch das von ihr angegriffene Urteil nicht mehr beschwert.

2 Mit ihrer Klage vom 2. Februar 2001 hat die Klägerin den Bescheid des Beklagten insoweit angegriffen, als nach dessen Ziffer 4 der darin genannten Erbengemeinschaft anstatt des ursprünglichen Flurstücks 9 (heute 9/1 und 9/2) in der Flur 8 der Gemarkung B. ein Anteil von 3 000 DM von dem 305 000 DM betragenden Anteil der Verfügungsberechtigten zu 1 am Stammkapital der Verfahrensbeteiligten zu übertragen war. In dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2005 ist aber gerade die Ziffer 4 des Bescheides vom 11. Dezember 2000 insoweit aufgehoben worden, als darin nicht nur festgestellt wurde, dass den Beigeladenen ein Anspruch auf den Erlös aus der Verfügung der Stadt B. an die Klägerin über das genannte Flurstück zusteht. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat damit genau den Teil der Regelung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, der die Klägerin beschweren konnte, in dem nämlich die Übertragung eines Anteils der genannten Stadt am Stammkapital der Wohnungsbaugesellschaft betroffen war.

3 Soweit das Verwaltungsgericht die Ziffer 4 des Bescheides vom 11. Dezember 2000 dahingehend ausgelegt hat, dass darin zugleich die Feststellung enthalten ist, dass den Beigeladenen dem Grunde nach ein Erlösauskehranspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG zusteht, so kann dieser Ausspruch keine Beschwer für die Klägerin begründen, da nicht sie, sondern nur die Stadt B. zur Erlösauskehr verpflichtet ist. Da der Senat im Verfahren BVerwG 8 B 94.05 mit Beschluss vom 24. April 2006 auch die Beschwerde der Stadt B. gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, steht deren Verpflichtung zur Erlösauskehr rechtskräftig fest.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.