Beschluss vom 27.04.2005 -
BVerwG 8 B 75.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B8B75.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2005 - 8 B 75.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B8B75.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 75.04

  • VG Dessau - 08.06.2004 - AZ: VG 3 A 67/03 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 472,54 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Die Rechtsfrage muss damit zugleich fallübergreifendes Gewicht haben. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht aufgeworfen worden. Die Beschwerde hat es vielmehr unterlassen, eine konkrete Rechtsfrage zu bezeichnen und ausdrücklich zu formulieren. Vielmehr kritisiert die Beschwerde die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts und stellt insbesondere die Rechtsauffassung der Vorinstanz infrage, dass nämlich der Erwerb von Grundstücken zugunsten einer volkseigenen Handelsorganisation wie auch gegebenenfalls zugunsten volkseigener Betriebe regelmäßig aus fondseigenen Mitteln erfolgt ist. Es kommt hinzu, dass die von der Beschwerde angenommene Behauptung, dass nämlich die Gegenleistung, also der Kaufpreis, aus Mitteln des Staatshaushaltes geflossen ist, gerade seitens des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt worden ist.
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Die Beschwerde rügt im Grunde die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall und übersieht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts divergierenden abstrakten Rechtssatz formuliert hat.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG.