Beschluss vom 27.03.2009 -
BVerwG 9 B 14.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2009 - 9 B 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B14.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 14.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 - BVerwG 9 B 6.09 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 verworfen wurde, ist kein Rechtsmittel gegeben. Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung verstehen wollte, sind Gründe, den Beschluss abzuändern, nicht ersichtlich.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.