Beschluss vom 27.03.2003 -
BVerwG 3 B 144.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B3B144.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - 3 B 144.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B3B144.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 144.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.06.2002 - AZ: OVG 7 A 11398/01.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 060,50 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger sehen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob es nach der Verordnung (EWG) 822/87 und der Verordnung (EG) 1493/99 neben den dort ausdrücklich angesprochenen Neupflanzungen und den Wiederbepflanzungen auch Zwischenpflanzungen gibt, bei denen bestockte Rebflächen durch das Einfügen weiterer Rebstöcke ergänzt werden. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht
– unter Kundgabe deutlicher Sympathie für eine Bejahung der Frage - die Zulässigkeit solcher Zwischenpflanzungen zu Gunsten der Kläger unterstellt hat.
2. Die Rügen der Kläger, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensverstößen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gehen sämtlich fehl.
2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Beklagte selbst Zwischenpflanzungen mit derselben Rebsorte nicht für meldepflichtig hält, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Gericht den Gesichtspunkt der Verletzung von Meldepflichten nur als Hilfserwägung einführt, während es die von ihm vorgenommene Beweislastverteilung in erster Linie und eigenständig auf den Grundsatz stützt, dass derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, dessen Voraussetzungen beweisen muss. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht auf das Unterbleiben von Meldungen, sondern auf die Abgabe falscher Bestandsmeldungen abgestellt.
2.2 Die Kläger können nicht geltend machen, sie seien deshalb durch die angefochtene Entscheidung überrascht worden, weil das Gericht bei der Bewertung der Zeugenaussagen K. und F. der Antwort der Zeugen auf die Nachfrage des Berichterstatters wesentliches Gewicht beigemessen habe. Die Relevanz dieser Äußerungen ist den Klägern sofort in der mündlichen Verhandlung aufgegangen, denn ausweislich der durch Beschluss vom 6. August 2002 auf Antrag der Kläger vorgenommenen Protokollergänzung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf unmittelbar mit eigener Nachfrage geantwortet.
2.3 Fehl geht auch die Rüge, das Gericht hätte zusätzlich die Zeugen B., M., B. und W. vernehmen müssen.
Im Hinblick auf den Zeugen B. hat das Gericht zulässigerweise dessen Aussage vor der Polizei im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Anlass, den Zeugen darüber hinaus auch noch persönlich zu vernehmen, bestand nicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel gezogen, was in der Tat dessen persönliche Einvernahme erfordert hätte. Es hat vielmehr unter Würdigung aller Umstände die Glaubhaftigkeit seiner Aussage verneint.
Ob die Rüge, das Gericht hätte Herrn M. als Zeugen vernehmen müssen, hinreichend substantiiert ist, erscheint zweifelhaft, denn der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, wann die angebliche Benennung als Zeuge erfolgt sein soll. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil Herr M. schon im Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 23. April 2002 nicht aufgeführt war. Es wäre Sache der Kläger gewesen, ggf. auf die Notwendigkeit seiner Vernehmung hinzuweisen. Weil sie dies unterließen, können sie sich nicht nachträglich auf einen Aufklärungsmangel des Berufungsgerichts berufen.
Dasselbe gilt für den Zeugen B. Er war zunächst im Beweisbeschluss aufgeführt, doch wurde der Beschluss insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2002 aufgehoben, ohne dass die Kläger dem widersprochen hätten.
Der Zeuge W. hat schließlich auf seine Terminsladung schriftlich mitgeteilt, er könne zu der unter Beweis gestellten seinerzeitigen Bestockung der klägerischen Weinbergparzelle keinerlei Angaben machen, weil er davon nie Kenntnis erhalten habe. Daraufhin ist seine Terminsladung aufgehoben worden, wovon der Prozessbevollmächtigte der Kläger informiert wurde. Auch auf seine Vernehmung haben die Kläger - verständigerweise - nicht bestanden.
2.4 Soweit die Kläger die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz angreifen, betrifft dies die Tatsachenfeststellung durch das dafür zuständige Berufungsgericht. Dem Revisionsgericht ist insoweit nach § 137 Abs. 2 VwGO eine Überprüfung verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.