Beschluss vom 27.03.2003 -
BVerwG 1 B 219.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B1B219.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - 1 B 219.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B1B219.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 219.02

  • VGH Baden-Württemberg - 17.04.2002 - AZ: VGH 11 S 1823/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen, ein aus Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) hergeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, obwohl er wegen als Heranwachsender begangener Straftaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist, und welche Anforderungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung sich ggf. aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergeben.
Unter diesen Umständen bedürfen die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht der Erörterung.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 8.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.