Beschluss vom 27.03.2002 -
BVerwG 8 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B8B23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2002 - 8 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B8B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 23.02

  • VG Cottbus - 21.11.2001 - AZ: VG 1 K 2324/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 232,43 € festgesetzt.

Die Kläger zu 2 und 3 haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. November 2001 mit Schriftsatz vom 16. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 14 Abs. 1 GKG. Beschwerde haben nur die Kläger zu 2 und 3 eingelegt, deren Anteil an der Erbengemeinschaft nach Marie I.
1/2 beträgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb der halbe Grundstückswert als Streitwert festzusetzen. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.