Beschluss vom 27.02.2012 -
BVerwG 20 F 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:270212B20F2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2012 - 20 F 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270212B20F2.12.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 2.12

  • VG Berlin - 03.11.2011 - AZ: VG 20 K 98.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

Der Zwischenstreit wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen.

Gründe

1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung des Deutschen Bundestages vom 19. Januar 2012 nicht zuständig. Im Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht nur dann in erster und letzter Instanz anstelle des gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts, wenn eine oberste Bundesbehörde die Vorlage der Akten mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten. Der Deutsche Bundestag beruft sich indessen ausschließlich darauf, dass die Vorlage der streitigen Unterlagen deswegen nicht in Betracht komme, weil die betreffenden Vorgänge nach einem Gesetz bzw. ihrem Wesen nach geheim zu halten seien. Es ist auch weder vorgetragen noch zu erkennen, dass die Verweigerung auf den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages als Verfassungsorgan gestützt wir.

2 Der Zwischenstreit ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu verweisen.